Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 14.02.1991 – 4 StR 32/91

4. Strafsenat

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Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 32/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Gregor Wendelin S EEE aus NGEEEEEEEE - :: EEE geboren am EB 1956 in HOEEB,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

WwIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Gründe:

während die sachlichrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Nach dem Urteilstenor ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, nach den Urteilsgründen erschien hingegen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen (Urteil, S. 13). Daß dieser Widerspruch auf einem Schreibversehen bei der Fassung der Urteilsgründe

JS

beruht, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1, 2).

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf