Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 13.02.1991 – 5 StR 41/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
238 5 StR 41/91
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Maler Ryszard Benedikt c (EEE . geboren am (ED 1950 in ve.
zur Zeit in Haft,
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 1991 nach 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit drei Fällen der Körperverletzung sowie mit Widerstand gegen Vollstrekkungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen Alkoholeinflusses (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit: 2,51 Promille) erheblich vermindert gewesen ist (UA S. 4, 11). Nach den Urteilsausführungen haben sich "Hinweise für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ... weder für den Sachverständigen noch für das Gericht ergeben" (UA Ss. 12).
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann den Urteilsgründen nicht entnehmen, daß der Tatrichter im Hinblick auf die Frage der Schuldunfähigkeit von einem zutreffenden Verständnis des S 20 StGB ausgegangen ist:
"Der Angeklagte leidet mit großer Wahrscheinlichkeit seit seiner Haftzeit an einer chronisch verlaufenden Psychose" (UA S. 3); die in Polen verbrachte Haftzeit hatte bis 1982 angedauert. Auch besteht der "Verdacht", daß der Angeklagte "bereits alkoholkrank ist" (UA S.3). Bei der Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war, führt der Tatrichter lediglich folgende Gesichtspunkte an: Stimmen, die der Angeklagte sonst zu hören vermeint, hätten am Tattage nicht auf ihn eingewirkt; "somit" spiele die "möglicherweise vorhandene geistige Erkrankung ... keine Rolle" (UA S. 11 £f). Der Einfluß des Alkohols sei nicht so groß gewesen, daß er "für sich alleine genommen" für eine Schuldunfähigkeit spreche (UA S. 12).
Ob diese Ausführungen, soweit sie die Psychose betreffen, in sich stimmig sind, kann dahinstehen. Es mangelt jedenfalls an einer Erörterung der Frage, ob die langjährige "geistige Erkrankung" (UA S. 11) im Zusammenwirken mit der Alkoholkrankheit (UA S. 3) und der alkoholi-
schen Beeinflussung zur Tatzeit die Schuldfähigkeit ausschließen konnte. Der Umstand, daß der Angeklagte bei seiner Tat "zielgerichtet" und geschickt vorgegangen ist (UA S. 12), schließt das nicht von vornherein aus; sein Verhalten nach der vorläufigen Festnahme (UA S. 7 unten) hätte in diesem Zusammenhang in die Beurteilung einbezogen werden müssen.
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