Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 13.02.1991 – 2 StR 641/90

2. Strafsenat

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ZA BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 641/90 BESCHLUSS 123: 2:-71

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in der Strafsache

gegen

Errol Antony CD aus SUR geboren arı EEE 1955 ir CHEN (Großbritannien),

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte zusammen mit drei Bekannten kurz nacheinander zwei Autos aufgebrochen und daraus eine Schreibmaschine und zwei Kassettenradios weggenommen hatte. Er wurde aber an der Beute nicht beteiligt, und es ist auch nicht festgestellt, daß er Zueignungsabsicht gehabt hätte. Die genannten und weitere, nur von den drei Bekannten gestohlene Gegenstände verkauften alle vier Beteiligten absprachegemäß an Hehler. Den Erlös teilten sich die drei Bekannten, auch daran wurde der Angeklagte nicht beteiligt.

Infolgedessen sind die vom Angeklagten begangenen Autoaufbrüche und die Wegnahme von Geräten mangels Feststellung einer Zueignungsabsicht lediglich als Beihilfe zum Diebstahl zu beurteilen. Die Mitwirkung des Angeklagten beim Verkauf kann den Tatbestand der Hehlerei in der Form des Absetzens oder der Absatzhilfe erfüllen. Die Hehlerei kann je nach Sachlage von der Anklage im Sinne des S 264 StPO erfaßt und zur Beihilfe zum Diebstahl im Verhältnis von Tateinheit oder von Tatmehrheit stehen (vgl. BGHSt 7, 134, 141 £; 13, 403; 22, 206; 33, 44, 47).

Damit war das Urteil insgesamt aufzuheben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die

Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer