Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 07.02.1991 – 1 StR 30/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2799 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Gerhard I EB aus R
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. Christa geborene aus Reg , geboren am 1952 in ’
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wegen Betrugs
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, in den Fällen III 14, 15 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Gerhard Jacob wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 2.10.1990 hinsichtlich beider Angeklagter in den Fällen III 1, 3, 10, 12, 14, 15, 17, 18 sowie in den Aus-Sprüchen über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Schuldsprüche in den Fällen III 1, 3, 10, 12, 15, 17, 18 sind nicht frei von Rechtsfehlern. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß nur pauschale Feststellungen hinsichtlich des Irrtums von fortgesetzt über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuschten Gläubigern dann nicht ausreichen, wenn bei fortlaufenden Bestellungen über
einen längeren Zeitraum trotz offenstehender Rechnungen
weitergeliefert worden ist (vgl. BGH, wistra 1987, 212; 1987, 218; 1988, 25; 1989, 150; StrV 1990, 19).
Die Strafkammer hat vorliegend festgestellt, die zahlungsfrist bei Viehkäufen habe jeweils 2 Wochen betragen (UA S. 18). In den Fällen III 1, 3, 10, 12, 15, 17, 18 hätte sie daher konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit zu weiteren Leistungen bereit fanden, obwohl teilweise über Monate hinweg keine ihrer Rechnungen vom Angeklagten beglichen wurde. Die pauschale Feststellung dazu (UA S. 36) reicht nicht aus.
2. Im Fall III 14 der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Schadenssumme nicht fehlerfrei berechnet. Die Feststellungen (UA S. 26-28) ergeben, daß der Angeklagte die Rechnungen vom 4.1., 8.2., 15.2. und 22.2.88 jeweils vollständig vertragsgemäß - teilweise in Raten - bezahlt hat. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich ein Gesamtschaden von lediglich 115.743,67 DM. Die Strafkammer hat fehlerhaft vertragsgemäße Leistungen des Angeklagten nur als nachträgliche Schadenswiedergutmachung behandelt (UA S. 28/29). Das Urteil war insoweit auch hinsichtlich des Schuldspruchs aufzuheben, um dem neuen Tatrichter eine erneute Gesamtprüfung des
Falles zu ermöglichen.
3, Da der Schuldspruch gegen die Mitangeklagte Christa Jacob auf denselben Rechtsfehlern beruht, war die Aufhebung der genannten Einzelfälle und des Ausspruchs über die Ge-
samtstrafe gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.
4. Die Schuldsprüche in den übrigen Fällen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Es kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen ohne die aufgehobenen Einzelstrafen noch milder ausgefallen wären. Auch die Anordnung des Berufsverbots ist rechtsfehlerfrei.
Maul Kuhn Ulsamer
Richter am BGH
Dr. Granderath ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Maul Brüning