Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 07.02.1991 – 1 StR 13/91
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 13/91 BESCHLUSS I.%.234
in der Strafsache
gegen
Georg De aus SW, dort geboren am
wegen Bandendiebstahls u. a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. September 1990 im Ausspruch über die gegen ihn verhängten Gesamtstrafen (IV, VI und VIII der Urteilsformel) mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
nn
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch, dem Ausspruch über die Einzelstrafen und der Maßregelanordnung
gilt, ist es offensichtlich unbegründet.
-
2. Dagegen kann der Ausspruch über die drei Gesamtstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt worden sind,
nicht bestehen bleiben.
Der Tatrichter der ersten Vorverurteilung (Urteil des Amtsgerichts München vom 16. Oktober 1989) hätte eine Gesamtstrafe wegen sämtlicher vor dem 16. Oktober 1989 begangener Taten bilden müssen. Das hat die Strafkammer zwar zutreffend erkannt. Sie hat jedoch irrtümlich die Einzelstrafen für die beiden mit der zweiten Vorverurteilung (Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 1. Dezember 1989) abgeurteilten Taten vom 4. Juni 1989 nicht miteinbezogen, weil sie übersehen hat, daß der Angeklagte diese Taten bereits vor der zuerst genannten Verurteilung begangen hatte. Damit ist die erste der vom Landgericht gebildeten Gesamt-
strafen rechtsfehlerhaft.
Die Bildung der zweiten Gesamtstrafe ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Richtig ist, daß die Verurteilung vom 16. Oktober 1989 Zäsurwirkung entfaltete (vgl. BGHSt 32, 190, 193; 33, 367, 368; 35, 243, 245; BGHR StGB S 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1 und 4; vgl. ferner Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 14). Die Strafkammer durfte daher eine weitere Gesamtstrafe für die nach dem 16. Oktober 1989 begangenen Taten verhängen. In diese Gesamtstrafe hätte sie jedoch, wie schon dargelegt, die Einzelstrafen für die bei-
den Taten vom 4. Juni 1989 nicht mehr einbeziehen dürfen.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts entfaltete aber auch die Verurteilung vom 1. Dezember 1989 erneut
zäsurwirkung. Die Tatsache, daß die an diesem Tage abgeurteilten Taten bereits vor der ersten Vorverurteilung begangen worden waren, steht dem nicht entgegen. Am 1. Dezember 1989 hätte der Tatrichter - bei Kenntnis der Sachlage - zwei selbständige Gesamtstrafen bilden können und müssen, nämlich für die vor dem 16. Oktober 1989 und für die zwischen dem 16. Oktober 1989 und dem 1. Dezember 1989 be-
gangenen Taten.
Mithin erweist sich die dritte vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe insoweit als richtig, als hier die Einzelstrafen für die nach dem 1. Dezember 1989 begangenen Taten einbezogen wurden. Doch hat auch diese Gesamtstrafe keinen Bestand, weil ein Einfluß der fehlerhaften Bildung der bei-
den anderen Gesamtstrafen nicht auszuschließen ist. Maul Kuhn Ulsamer
Granderath Brüning