Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 5 StR 19/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

5 _ StR 19/91

in der Strafsache gegen

gr D I wer ) dort geboren am (EB 1963.

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

#E

8

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2 auf dessen Antrag,am 6. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26.September 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Ausführungen, mit denen der Tatrichter die Nichtanwendung des § 21 StGB begründet, vermögen das Ergebnis nicht zu tragen. Zum einen stehen die referierten vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen, der Angeklagte sei "folgerichtig, sinnvoll und zielstrebig" vorgegangen (UA S. 13 £.), in einem Widerspruch zum Tatbild einschließlich der Vorgeschichte der Tat und in einem nicht ohne weiteres lösbaren Spannungverhältnis zu der Bewertung, daß der Angeklagte "die Tat nicht profihaft durchdacht" habe (UA S. 15). Zum anderen läßt der Umstand, daß das Tatgericht den vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertungen ohne weitere Begründung folgt, besor-

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-06/5-str-19-91#rd_2

gen, daß es nicht hinreichend berücksichtigt hat, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten des Angeklagten einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht entgegenstehen muß (BGH StV 1983, 195; BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 4, 6, B und 11).

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