Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 4 StR 8/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 8/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Heinz Wilhelm w HE zu: DEE. geboren an EEE 1921 ir cÜREER
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
wImiıl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar
1991 beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu
gewähren, wird abgelehnt.
Gründe§
Der Senat hat das Rechtsmittel der Nebenklägerin mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. In einem solchen Fall kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht; denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf