Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 4 StR 8/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 8/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Heinz Wilhelm w HE zu: DEE. geboren an EEE 1921 ir cÜREER

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

wImiıl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar

1991 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu

gewähren, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Senat hat das Rechtsmittel der Nebenklägerin mit Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. In einem solchen Fall kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht; denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung als ersichtlich unzulässig darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf