Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 2 StR 6/91

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 6/91 BESCHLUSS 6.291

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in der Strafsache

gegen

Karl-Heinz CE A, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1942 in MED Ostpreußen, zur Zeit

in dieser Sache in Strafhaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Februar 1991 gemäß SS 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

l. Der Antrag des Angeklagten vom 3. Oktober 1990, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. September 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine

Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Gegen das am 5. September 1990 verkündete Urteil hat der Angeklagte erst mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 (Bl. 239 d. A.) und mithin verspätet Rechtsmittel eingelegt. Als Grund für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bringt er unter anderem vor, er habe 'seit der Verhandlung ... wie in einem Dämmerzu-

stand’ gelebt.

Den Angeklagten gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wie er offensichtlich beantragt, kommt nicht in Betracht. Nach dem Inhalt der Akten und des Urteils vom 5. September 1990 fehlt es an jeglichem Anhalt für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die ihn, noch dazu für mehrere Wochen, des Gefühls für Zeit und Raum vollständig beraubte und daran hinderte, seine Rechte wahrzunehmen; daß er der Strafkammer 'deutlich vorgealtert und depraviert’ erschien (UA S. 4; ferner S. 13 oben), ändert daran nichts. Namentlich spricht sein nach Ablauf der Wochenfrist des S 341 StPO abgefaßtes Schreiben an die Vorsitzende der Strafkammer vom 17. September 1990 (Bl. 220 d. A.) dafür, daß ihm die einzuhaltenden Rechtsmittelfristen bewußt waren; darüber hinaus hatte er zunächst offenbar gar nicht die Absicht, das ergangene Urteil anzufechten. In dem genannten Schreiben bittet er nämlich um einen Tag Sonderurlaub, um - wie es in dem Schreiben vom 17. September 1990 u.a. heißt - "meine gerechte Strafe ruhig entgegenzutreten’. Mangels eines Anfechtungswillens war der Angeklagte schon nicht daran gehindert, die Wochenfrist einzuhalten (vgl. Maul in KK, StPO 2. Aufl. § 44 Rdn. 17). Davon abgesehen ist Fristversäumnis, sollte sie denn vorliegen, regelmäßig und so

auch hier als verschuldet anzusehen.

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Da Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, ist die verspätet eingelegte Revision, die der Angeklagte, ohne daß ihm dies zum Nachteil gereicht (s 300 StPO), teils als Einspruch, teils als Berufung bezeichnet hat, als unzulässig zu verwerfen."

Dem tritt der Senat bei.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer