Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 06.02.1991 – 2 StR 16/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 16/91 BESCHLUSS
52:71 Klar
in der Strafsache
gegen
Bruno vr CD zus U, seboren am GE 19:4: in AU NEED (Ttalien),
wegen Totschlags
wııl
B24
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt sowie eine Pistole nebst Magazin eingezogen.
Die zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch offensichtlich unbegründete Revision des Angeklagten hat, soweit sie dem Strafausspruch gilt, mit der Sachrüge Erfolg. Die Urteilsgründe lassen besorgen, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe innerhalb des nach § 213 und SS 21, 49 StGB doppelt herabgesetzten Strafrahmens einen gewichtigen Milderungsgrund nicht berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen litt der Angeklagte seit 1975 an Blasenkrebs. Er
wurde deshalb mehrmals operiert. Ende 1988 wurden die letzten Tumore entfernt. Alle drei Monate muß er sich einer Kontrolluntersuchung stellen. Außerdem wurde er viermal am Steißbein operiert, wobei ebenfalls die letzten Tumore Ende 1988 entfernt wurden. Diese Umstände hätten unter dem Gesichtspunkt der Wirkung der Strafe auf den Angeklagten (S 46 Abs. 1
Satz 2 StGB) zu seinen Gunsten berücksichtigt werden müssen. Daß dies geschehen wäre, ist den Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen. Bei der Anführung der Strafmilderungsgründe bleiben die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
des Angeklagten unerwähnt.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der damit aufgedeckte Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Daher muß über die Bemessung
der Strafe neu verhandelt und entschieden werden.
Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer