Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 05.02.1991 – 5 StR 598/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A3 5 StR 598/90
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Ramazaın EB aus rom geboren am ED 1962 in EEE (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1991 einstimmig
beschlossen:
1.
Der Angeklagte EB wird auf seinen Antrag wegen der Versäumung der Revisionsbegründungs£frist in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Revision des Angeklagten Ep gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1989 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Doch wird der Schuldspruch in dem Sinne klargestellt, daß das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe in Tateinheit zu de-
ren unerlaubtem Erwerb steht.
Zwar müssen gerichtskundige Tatsachen, die verwertet werden sollen, zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. ‘Der Senat versteht aber das Urteil dahin, daß mit "einem Heroinbasegehalt von nur 10 %" (UA S. 13, vgl. auch UA S. 26) keine der Berufserfahrung oder richterlichen Sachkunde entnommene Tatsache festgestellt worden ist. Die Strafkammer wollte lediglich zugunsten des Angeklagten einen nach den Umständen des Falles besonders günstigen Wert zugrunde legen. Daß sie sich nicht veranlaßt gesehen hat, von einem noch niedrigeren Wert auszugehen, ist kein Rechtsfehler.
AG
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Schreiben des Verteidigers vom 23. Januar 1991 hat vorgelegen.
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