Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 05.02.1991 – 5 StR 5/91

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Horst Wolfgang N EB aus SB. geboren am MEMMEEEEEEEED 1940 in vaRMEEEm.

wegen Diebstahls

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4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-05/5-str-5-91#rd_1

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2) auf dessen Antrag, am 5. Februar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2) Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe (zu 1)

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Zu den Rechtsfolgen begegnet nur der Ausschluß der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB rechtlichen Bedenken. Was das Landgericht insoweit anführt

(UA S. 8), läßt besorgen, es habe den Milderungsgründen deshalb das 'besondere Gewicht" abgesprochen, weil sie keinen 'Ausnahmecharakter' trügen. Damit aber wären zu hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB ge-

AF

stellt worden (BGHR StGB § 56 Abs. 2 - Umstände, besondere 1 u. 6 -). Daß eine Strafaussetzung zur Bewährung hier ausscheidet, versteht sich auch nicht

von selbst."

Dem stimmt der Senat zu.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger