Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 31.01.1991 – 4 StR 541/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 541/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1) Klaus-Diete C CE aus Baa- ‚ geboren am dm 1962 in Ge r
2) Werner Hillrich CB aus wi ‚ geboren am Eu 1961 in c BEE, wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juli 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die von dem Angeklagten Klaus-Dieter CM in dieser Sache in Frankreich erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf