Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 31.01.1991 – 4 StR 2/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 2/91 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralt EEE aus SEE, Seroren am I
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Januar 1991 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat nicht die Verwirklichung mehrerer Tatbestände als solcher strafschärfend gewertet, sondern lediglich die Strafbarkeit des Erwerbs des zum Eigenverbrauch bestimmten Haschischs berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf