Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 31.01.1991 – 4 StR 2/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 2/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ralt EEE aus SEE, Seroren am I

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 31. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat nicht die Verwirklichung mehrerer Tatbestände als solcher strafschärfend gewertet, sondern lediglich die Strafbarkeit des Erwerbs des zum Eigenverbrauch bestimmten Haschischs berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf