Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 30.01.1991 – 3 StR 396/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 _ StR 396/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Rudolf Friedrich KW aus BEER , geboren am@ EB 19:3 in ce,
wegen Diebstahls
wıIlIl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Januar 1991 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. März 1990, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und - ohne daß dies aus der schriftlichen Urteilsformel ersichtlich wäre - zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb
nicht mehr an.
Die Urteilsfeststellungen tragen nicht eine Verurtei-
lung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. § 260 StGB setzt voraus,
daß der Täter aus der Wiederholung von Hehlerhandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang schaffen will (Ruß in LK 10. Aufl. § 260 Rdn. 2 m.w.N.). Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, daß der Angeklagte für jeden von ihm in den Monaten Mai bis Oktober 1988 durchgeführten Transport umfangreichen Diebesguts von Kleve nach Hamburg 300 bis 500 DM erhalten hat. Diese Feststellung läßt die Möglichkeit offen, daß der gewährte Geldbetrag lediglich als Unkostenersatz anzusehen ist; jedenfalls ist damit ein darüber hinausgehender - die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllender - Verdienst nicht belegt.
Sollten die neuen Feststellungen Anlaß dazu geben, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl oder wegen Begünstigung in Betracht kommt.
Ruß Gribbohm Kutzer
Rissing-van Saan Miebach