Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 29.01.1991 – 1 StR 672/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

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- 2 - AZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 29. Januar 1991 in der Sitzung am 31. Januar 1991, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt @8WB in der Verhandlung, Staatsanwalt @5B pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 8 aus sein

als Verteidiger des Angeklagten > in der Verhandlung,

Rechtsanwalt iD aus sin

als Verteidiger des Angeklagten SB in der Verhandlung,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom

19. Juli 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes (Fall B II 32 der Urteilsgründe) und weiterer Straftaten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamt-

strafen angreift, hat keinen Erfolg.

Die Auffassung des Landgerichts, der Überfall auf den Bankdirektor rm sei hinsichtich aller drei Angeklagten als minder schwerer Fall nach § 250 Abs. 2 StGB einzustufen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Jugendkammer hat die erschwerenden Umstände nicht übersehen; ihre auf der Grundlage des Gesamtbildes von Tätern und Tat, bei der nur eine Scheinwaffe benutzt worden war, getroffene Entscheidung hält

sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungs-

spielraums. Das Revisionsgericht kann sie nicht durch eine

abweichende Bewertung ersetzen.

Maul Kuhn Foth

Granderath v. Gerlach