Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 29.01.1991 – 1 StR 652/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 652/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wilfried R «uumu aus Ag, seboren an REES 555 in Des,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

will

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-29/1-str-652-90#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. April 1990, soweit er verurteilt worden

ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen (Fall 1 a der Anklage) - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Die Verteidigung beantragte die Vernehmung der Zeugen

CB, YEB uni I CE Zum Beweis dafür, daß Geschäftspartner des Mitangeklagten EB CB bei dem in Feldkirchen-Westerham am 23. Dezember 1988 erworbenen

Heroin "nicht FEED. sondern IgG CE war und daß

das Heroin > und ED ca gehören sollte." Zur Begründung führte die Verteidigung aus, der anderweitig verfolgte “MED DaB Habe bei seiner Vernehmung am 24. Februar 1989 durch die Kriminalpolizei Hamburg erklärt, "daß ihm die beiden Zeugen CD und vg CP nach der Festnahme des ED CE Jesagt hätten, daß WB und IB zusammen für das Heroin verantwortlich seien und Izzet 10.000 DM an ge CB für das Rauschgift bezahlt habe."

Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab: Es könne als wahr unterstellt werden, daß REED "kein Geschäftspartner der benannten drei Zeugen war." Bezüglich der Geschäftsbeziehungen dieses Angeklagten zum Mitangeklagten ED CB seien die drei Zeugen "als Beweis für deren Nichtexistenz völlig ungeeignet", weil sie nicht bei allen

Absprachen zwischen Re und EB CAP anwesend ge-

wesen sein könnten.

Die Entscheidung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken (s 244 Abs. 3 Satz 2 StPO):

Soweit die Strafkammer das Vorbringen der Verteidigung als wahr unterstellt, hat sie gegen das in einem solchen Fall bestehende Gebot verstoßen, die Beweisbehauptungen in ihrer sich aus Sinn und Zweck des Beweisamtrags ergebenden Bedeutung - ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige Änderung des Inhalts - als wahr zu behandeln (vgl. dazu Herdegen in KK 2. Aufl. $S 244 Rdn. 91 m. w. Nachw.). Der Angeklagte hatte behauptet, beim fraglichen Rauschgiftgeschäft sei

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nicht er, sondern Tg CB» Geschäftspartner des Mitangeklagten EB CB gewesen. Mit diesem Vorbringen deckt sich die Unterstellung des Tanrdaerichts, der Angeklagte sei kein Geschäftspartner der in den Beweisamtrag aufgeführten Zeugen gewesen, nicht. Im Gegensatz zur erwähnten Beweisbehauptung nimmt die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA S. 15 bis 17, 136/137) auch an, daß es der Angeklagte war, der als Partner des Mitangeklagten Tg CB fungierte und deshalb Mittäter (S 25 Abs. 2 StGB) war.

Rechtsfehlerhaft ist auch die vom Landgericht vertretene Auffassung, für das Nichtbestehen von Geschäftsbeziehungen des Angeklagten zu Ege CP seien die benannten Zeugen ein völlig ungeeignetes Beweismittel (vgl. dazu Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. Ss. 602/603 m. w. Nachw.). Es mag zwar, wie die Revision einräumt, zutreffen, daß diese Zeugen nicht bei allen zwischen ED CE und dem Angeklagten getroffenen Absprachen zugegen waren. Insoweit wäre auch dann, wenn man das Vorbringen der Verteidigung als wahr behandelt, nicht auszuschließen, daß - in Abwesenheit dieser Zeugen - eine anderweitige (etwa eine spätere) Beteiligung des Angeklagten am Umsatz des vom Mitangeklagten EB CD eingekauften Rauschgifts vereinbart wurde. Es bleibt jedoch möglich, daß die im Beweisamtrag aufgeführten Zeugen - positiv - bestätigt hätten, es sei I C@&D gewesen, der zusammen mit | cB für den Erwerb einer bestimmten Heroinmenge verantwortlich war und dafür auch einen Betrag von 10.000 DM aufbrachte, Möglicherweise hätte sich damit ein Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten ergeben, er habe aus anderen Gründen als zum Zwecke des gemeinschaftlichen

Einkaufs von Heroin den Mitangeklagten EB CB auf der Fahrt nach Süddeutschland begleitet (vgl. UA S. 100/101). Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß dieser Umstand die landgerichtliche Beweis-

würdigung zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte.

Maul Kuhn Foth

Granderath v. Gerlach