Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 24.01.1991 – 4 StR 578/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Lothar Christian v HH „aus EA, dort geboren am EEE 1561,
wegen fahrlässigen Vollrausches
wıIIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
l. Auf die Revısion des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 3. September 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch uber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weıter gehenae Revısion wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand
haben. Das Landgericht führt hierzu aus:
"Als der Angeklagte sich in den Rausch versetzte, bestand nicht nur die abstrakte, sondern die konkrete Gefahr, daß er in dem Rausch einen Raubüberfall beging, weil er von vornherein nahezu mittellos war und nicht damit rechnen konnte, daß seine Bewerbung erfolgreich sein würde, wenn er sich erheblich angetrunken um die Stelle eines Wachmannes bewarb. Diese Gefahr der Begehung einer erheblichen Rauschtat wiegt schwer zu Lasten des Angeklagten" (UA 17).
Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach hatte der Angeklagte etwa 50,-DM bei sich, als er das Taxi des Geschädigten EEE bestieg. Er hatte zunächst nicht vor, mit dem Taxi zu fahren, sondern nahm dies nur, weil er festgestellt hatte, daß der Bus erst später abfuhr. und er deswegen befürchtete, zum Vorstellungstermin zu spät zu kommen. Erst als er sah, daß der Taxifahrpreis seine Barmittel überstieg, entschloß er sich "spontan" (UA 17) zur Tat. Demnach kann keine Rede davon sein, daß der Angeklagte dadurch, daß er sich schuldhaft in einen Rauschzustand versetzte, bereits die konkrete Gefahr der Begehung eines Raubüberfalles hervorgerufen hatte.
Da die Strafkammer diesen Umstand zu Unrecht "schwer zu Lasten des Angeklagten" gewürdigt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Der Maßregelausspruch wird von dem
Rechtsfehler nicht berührt; er kann deswegen bestehen blei-
ben.
Für die neu zu treffende Kostenentscheidung weist der Senat auf BGHSt 18, 231 ff. und BGH NSt2Z 1982, 80 hin.
Jähnke Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf