Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.01.1991 – 2 StR 559/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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7 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 str 559/90

TEL

in der Strafsache

gegen

Nihat Engin FEED aus ve seboren am EEE 96: in DEE (Türkei), zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Vergewaltigung hier: Prozeßkostenhilfeanträg der Nebenklägerin CB

wıIll

AZ

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1991 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird

abgelehnt.

Gründe§

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Woraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, S 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der

früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin, die auf die Rechtslage hingewiesen worden ist, unterlassen.

Herdegen Maier Theune Niemöller Schäfer