Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 18.01.1991 – 2 StR 533/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

fr

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Manfred Arthur Ci aus FEED, geboren am EB 15925 ir rum,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

WIII

5467

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten nach Rechtskraft des Schuldspruchs (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren Erwerb und Abgabe) und der Einziehungsanordnung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht (S 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat. Sie ist - nachdem der Senat das in dieser Sache früher ergangene Urteil im Strafausspruch aufgehoben hatte - zu der Überzeugung gelangt, der zur Tatzeit heroinabhängige Angeklagte sei uneingeschränkt schuldfähig gewesen. In der früheren Hauptverhandlung hatte der Sachverständige Prof.

Dr. Redhardt hierzu ein Gutachten erstattet, auf Grund dessen die damals erkennende Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen

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war, daß sich eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen lasse. Angesichts dieser Sachlage hätte sich die Strafkammer dazu gedrängt sehen müssen, auch in der neuerlichen Hauptverhandlung einen Sachverständigen - vorzugsweise den bereits in der Sache

tätig gewordenen - hinzuzuziehen.

Dieser Verpflichtung, die aus dem Gebot der Sachaufklärung folgt, war sie nicht deshalb enthoben, weil sie zum "Gesundheitszustand" des Angeklagten dieselben Feststellungen wie die früher erkennende Strafkammer getroffen hatte und lediglich deren Einordnung unter den Begriff "erheblich" nicht für "angezeigt" hielt. Wenngleich die rechtliche Einordnung Sache des Tatgerichts bleibt, bedarf es doch zuvor einer Wertung der Feststellungen, für die - je nach Lage des Falles - der Sachverstand eines Gutachters erforderlich werden kann. So lag es hier. Nachdem das erstbefaßte Tatgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht hatte ausschließen können, war die Strafkammer, bevor sie in Widerspruch dazu die uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejahen durfte, gehalten, ebenfalls sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

AZ -4-

Dies wäre unter den gegebenen Umständen nur dann entbehrlich gewesen, wenn sich die Strafkammer auf eigene Sachkunde berufen und diese im Urteil dargelegt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Herdegen Maier Theune Niemöller Schäfer