Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 15.01.1991 – 5 StR 578/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Christian L aus I: geboren am 1965 in Kg: wegen versuchten Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1991 - einstimmig - beschlossen: .
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. August 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch
a) über die Einsatzstrafe (wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) und
b) über die Gesamtstrafe
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Zur Begründung wird auf Ziff. II 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Da nur noch gegen einen Erwachsenen zu verhandeln ist, war die Sache nicht an eine Jugendkammer zurückzuverweisen (BGHSt 35, 267).
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