Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.01.1991 – 4 StR 539/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 539/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Dieter Robert D EN aus SEE, geboren am EEE 1952 in Dig

wegen Vergewaltigung u.a.

wIII

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 27. Juli 1990 wird als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Zwar könnte es rechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Strafkammer die beiden Hilfsbeweisamträge mit der Begründung abgelehnt hätte, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, obwohl der Angeklagte hierbei zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Tatsachen unter Beweis gestellt hatte, die von dieser anders dargestellt worden waren (vgl. Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 94 mit weit. Nachw.; a.A. aber BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstel-

lung 1). Wenn auch die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA 16, 17) diesen Ablehnungsgrund angegeben hat, hat sie die Hilfsbeweisamträge in Wahrheit aber wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt, wie sich aus ihren weiteren Ausführungen ergibt. Sie legt nämlich dar, daß ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten "selbst bei einer Wahrunterstellung" (UA 17) bzw. "selbst wenn man gemäß der Wahrunterstellung davon ausgeht" (UA 18) feststehe. Daraus folgt, daß die Strafkammer es

dahingestellt sein lassen wollte, ob die behaupteten Tatsachen wahr waren.

Die Überzeugungsbildung der Strafkammer, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer vertretbaren - und daher vom Revisionsgericht hinzunehmenden - Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses. Die in den Hilfsbeweisamträgen unter Beweis gestellten Behauptungen betrafen demgegenüber nur Hilfstatsachen, denen für das Urteil nach der rechtlich bedenkenfreien Ansicht der Strafkammer keine entscheidende Bedeutung zukam (vgl. dazu BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 5 mit weit.Nachw.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tra-

gen.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf