Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.01.1991 – 4 StR 499/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Klaus-Dieter Oskar r ME zu: SEE, dort geboren am EEE : 9:9.

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

wIIlI

.2- /

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Juni 1990 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, da der Schriftsatz vom 13. Juni 1990, durch den die Revision eingelegt und zugleich "die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt" wurde, nicht vom Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Diewitz, sondern von Rechtsanwalt BEE unterzeichnet worden ist. Der Pflichtverteidiger konnte seine Befugnisse nicht wirksam durch Untervollmacht auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. S 142 Rdn. 15 mit Nachweisen). Daß Rechtsanwalt

_3- 4

BEE durch den Angeklagten mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt worden sei, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf