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BGH Beschluss vom 11.01.1991 – 2 StR 483/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 483/90 BESCHLUSS AN.

Main ?

in der Strafsache

gegen

1. Heiko Franz Günther Wi ED aus EB seboren am ED 1270 in ve zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Andreas We ED au: Jeboren am 00000 ea in WWW zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen zu 1l.: Mordes zu 2.: Totschlags

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- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar

1991 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wis

wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom

31. Mai 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten

wird verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten Weg wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

I. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten DO, EEE Lund vo inr Tatopfer W. - gemeinschaftlich handelnd - getötet. De und Wi wurden deshalb wegen Mordes zu der Jugendstrafe von jeweils zehn Jahren, wegiiiiißvegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt.

Das Urteil gegen ÜHEEEEEE ist mit Beschluß des Senats vom heutigen Tage rechtskräftig geworden. Das Rechtsmittel des Angeklagten Wi hat teilweise, das des Angeklagten

We vollen Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten Wi ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht “erheblich verminderte Schuld des Angeklagten ausgeschlossen hat, begegnen durchgreifenden Bedenken.

Die Angeklagten DEE und wi@B hatten bereits um 23.00 Uhr "im Zustand unbestritten uneingeschränkter Schuldfähigkeit" (UA S. 32) beschlossen, W. zu töten (UA S. 9). DEE ol1te w. festhalten und der Angeklagte wie sollte ihm dann ein aus der Küche des W. zu holendes Küchenmesser in den Rücken stoßen. Dieses Messer hat der Angeklagte vohuch geholt. Als DB iies bemerkte, wurde er gegenüber W. aggressiv, hielt ihn mit einem Klammergriff fest und forderte Wi@lBauf, zuzustechen. Dies brachte der Angeklagte wi@lWaber nicht fertig; ihm wurde übel und er mußte sich erbrechen. Gegenüber Di rechtfertigte er sich damit, daß "W. ihnen doch nichts getan habe" (UA S. 10).

u.

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Gegen 3.00 Uhr entschlossen sich DEE und vi

erneut, W. umzubringen und setzten ihren Entschluß nunmehr

auch in die Tat um, indem sie auf W. mit einem Motorradhelm und einem Bierkrug einschlugen und ihn mit Fußtritten traktierten. Daran beteiligte sich später auch Weiß.

Tatmotiv für die Angeklagten EEE und wi war - wie schon bei dem verabredeten Messerangriff - "die Geringschätzung des homosexuell veranlagten Opfers" (UA S. 22).

Zur Tatzeit um 3.00 Uhr wies der Angeklagte Wwi@ß eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 %0 auf (UA S. 31). Die Strafkammer verneint - sachverständig beraten - die Möglichkeit, daß dieser Blutalkoholgehalt zu einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens geführt habe und begründet

dies mit der Vorgeschichte der Tat:

Der Angeklagte habe mit der um 23.00 Uhr getroffenen Verabredung eine subjektive Voraussetzung für das spätere Tatgeschehen geschaffen. Zwar sei der Messerangriff wegen der Bedenken des Angeklagten wi@@ nicht zur Ausführung gekommen. Die von der Verachtung gegenüber dem Tatopfer W. geprägte Verabredung sei aber nicht ohne Einfluß auf das Verhalten des Angeklagten bei der späteren Tatbegehung gewesen, bei der er die Initiative ergriffen habe, um das vorher gezeigte "Defizit zur Bereitschaft gruppensolidari-

schen Verhaltens" (UA S. 32) auszugleichen.

Diese Überlegungen tragen nicht. Die genannten Umstände sprechen nicht gegen, sondern umgekehrt für eine erhebliche

Verminderung des Hemmungsvermögens:

Die um 3.00 Uhr begangene Tat hatte nach den Feststellungen der Strafkammer mit dem um 23.00 Uhr zwischen DiEEbund WW verabredeten Vorgehen nichts mehr zu tun. Sie wich gravierend vom ursprünglichen Tatplan ab und beruhte auf einem neuen, spontanen Entschluß. Eine Haftung wegen vorver-

lagerter Schuld scheidet deshalb aus.

Als er voll schuldfähig war, war der Angeklagte nicht in der Lage, auf W. einzustechen. Dagegen entwickelte er beim eigentlichen Tatgeschehen um 3.00 Uhr sogar Tatinitiative. Seine Blutalkoholkonzentration lag zu dieser Zeit mit 1,93 %0 nicht fern von der Grenze, ab der nach der Rechtsprechung auch bei Tötungsdelikten regelmäßig von erheblich verminderter Schuld auszugehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1990 - 4 StR 117/90 zur Veröffentlichung bestimmt; Dreher/ Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 20 Rdn. 9 a; Salger in Festschrift für Pfeiffer, 1988 S. 379, 389). Hinzu kommt, daß die Tatbereitschaft zusätzlich durch einen gruppendynamischen Prozeß (vgl. dazu Schumann NJW 1980, 1880, 1883) gefördert wurde (UA S. 32), daß der Angeklagte zur Tatzeit erst 19 Jahre alt war, "im Grunde feige und ängstlich" (UA S. 30) ist und eine ausgeprägte Bereitschaft an den Tag legt, "sich unterzuordnen und gruppensolidarisches Verhalten zu zeigen" (UA S. 30).

Diese Aspekte hätte die Strafkammer in die Prüfung einbeziehen müssen. Der Strafausspruch hat deshalb keinen

Bestand.

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2. Die Revision des Angeklagten we führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs.

Der Angeklagte We Heteiligte sich, nachdem DEE und VIERTE W. mit Tötungsvorsatz bereits schwerste Schläge und Tritte zugefügt hatten, an den Tätlichkeiten erstmalig "in der Form, daß er dem am Boden liegenden W. zumindest einen wuchtigen Tritt in den Rippenbereich versetzte" (UA S. 13). Dabei lebte W. noch (UA s. 14).

Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.

Sukzessive Mittäterschaft, die die Strafkammer hier annimmt, setzt voraus, daß der zur Tat Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch andere geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, st. Rechtsprechung vgl. NStZ 1984, 548 m. w. N.; Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 134).

Ob der Angeklagte Weil nit seinem Tritt einen solchen Beitrag geleistet hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es ist möglich, daß zu diesem Zeitpunkt DEE

und WIWB dem W. bereits tödliche Verletzungen beigebracht hatten und der Fußtritt des Angeklagten Weil den Eintritt des Todes auch nicht beschleunigte.

Die Verurteilung des Angeklagten Wei wegen vol1- endeten Totschlags hat deshalb keinen Bestand. Da nicht auszuschließen ist, daß zu der vom Landgericht nicht erörterten Frage der Kausalität des Tatbeitrags des Angeklagten weni weitere Feststellungen möglich sind, war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuver-

weisen.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer