Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.01.1991 – 1 StR 311/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Wr

BUNDESGERICHTSHOF

Br BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sezai B ED , in der Bundesrepublik Deutschland ohne

festen Wohnsitz, geboren am EEE 1955 in cu. Kreis

ME Provinz FE Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

WIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Falle tateinheitlich mit Einfuhr (richtig: von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellten Heroins angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde geltend macht und das Verfahren beanstandet.

Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Gericht habe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt zur Aufhebung der Verurteilung, so daß auf das weitere Vorbringen

der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Das Landgericht hat ihn im wesentlichen aufgrund der belastenden Aussagen des Zeugen Ali YWals überführt angesehen, die dieser im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Kriminalbeamten DEE gemacht hatte und die durch die Vernehmung dieses Beamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Eine den Angeklagten entlastende Erklärung, die Ali Ynach Rückkehr in seine türkische Heimat vor einem Notar in Palu abgegeben hatte, hat die Strafkammer als unrichtig angesehen, weil sie unter Zwang abgegeben worden sei. Dies ergebe sich aus einem Fernschreiben des Bundeskriminalamts vom 30. November 1989. "Ausweislich dieses Fernschreibens hat Ali YO am 21.11.1989 die erneute Ladung zur Hauptverhandlung vor der Kammer erhalten und erklärt, er sei nicht bereit, vor dem Gericht auszusagen; er sei vom Vater des Angeklagten bedroht worden und habe aus Angst die Erklärung vor dem Notar in Palu abgegeben" (UA Ss. 13).

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß das erwähnte Fernschreiben nicht Gegenstand der Beweisaufnahme zu den Tatvorwürfen war. Dieses Fernschreiben war zwar in der Hauptverhandlung auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Beweisamtrag gemäß $S 251 Abs. 3 StPO verlesen worden, darüber hinaus aber war es nicht Gegenstand der Hauptverhandlung, so daß sein Inhalt bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden durfte. Denn Tatsachen, die sowohl für Prozeßentscheidungen als auch für die Schuld- und Rechtsfolgenfrage von Bedeutung sind, müssen im Strengbeweis festgestellt werden (BGH StV 1982, 101; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO S 244

-4-

Rdn. 8; Herdegen in KK 2. Aufl. StPO S 244 Rdn. 8; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO § 244 Rdn. 6; Alsberg/Nüse/ Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 131 f).

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer