Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 09.01.1991 – 3 StR 250/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 250/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhehlerei u.a.
wIıl
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof x als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte sw» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Dezember 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhehlerei (S 374 Abs. 1 AO) und der Untreue (S 266 StGB) freigesprochen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erweist sich als
unbegründet.
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten zu verschaffen. Die Beweiserwägungen sind für das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar, mithin darauf, ob sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sind, gegen Denkgesetze
oder gesichertes Erfahrungswissen verstoßen oder ob ihnen zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrundeliegen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). Dies ist entgegen den Behauptungen der Revision nicht der Fall. Soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Wertung der Beweise an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzt oder (teilweise) von nicht festgestellten Tatsachen ausgeht, kann sie damit im Revisionsverfahren
nicht gehört werden.
Ruß Gribbohm Rissing-van Saan Blauth Miebach