Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.01.1991 – 2 StR 574/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 574/90 BESCHLUSS 9.197

harhar, in der Strafsache

gegen

Richard Zygmundt S DE ] aus St EEE, geboren am EEE 92° in EEE (Belgien), zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 16. Juli 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel ist im Sinne von S 349 Abs. 2 StPpo unbegründet, Soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte hatte vor der Tat erheblich dem Alkohol zugesprochen. Die Begründung, mit der die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint hat, begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen

Bedenken.

- 3 -

So beruht schon die Annahme der Strafkammer, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit höchstens 2,01 %0o betragen, auf einer unzutreffenden Berechnung. Die dem Angeklagten um 9.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 1,01 %0. Daraus errechnet sich bei Zugrundelegung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 %0 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0 (BGH NSt2 1986, 114 Nr. 2; BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 4, 10; Salger DRiZ 1989, 174) für die Tatzeit um 5.00 Uhr eine

Blutalkoholkonzentration von 2,21 %o.

Das Landgericht ist von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen, weil dieser "vor der Tat und bei dem Tatgeschehen keine groben Ausfälle gezeigt habe, kein von der Norm abweichender Rauschverlauf erkennbar sei und ebensowenig eine erhebliche Alkoholwirkung" (UA S. 19). Diese vom Landgericht aufgeführten Umstände schließen indes nicht die Möglichkeit aus, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten infolge seines beträchtlichen Alkoholgenusses erheblich vermindert war.

Nach medizinisch gesicherter Erfahrung liegt bereits bei einem Blutalkoholwert von 2,00 %o an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest nahe (NSt2 1984, 408; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 12). Andererseits braucht planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten der Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Steuerungsvermögens nicht entgegenzustehen, weil gerade ein alkoholgewöhnter Täter sich im Rausch meist noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten

kann, obwohl das Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (BGH NSt2Z 1984, 506; 1987, 276; BGHR StGB S$S 21 Blutalkoholkonzentration 11; BGH, Urt. vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, zum Abdruck in BGHSt

bestimmt; st. Rspr.).

Es ist nicht auszuschließen, daß die aufgezeigten Rechtsfehler die Wahl des Strafrahmens und die Bemessung der

Strafe beeinflußt haben.

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Detter