Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 09.01.1991 – 2 StR 543/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

Era BESCHLUSS

or A [2

in der Strafsache

gegen

1. Anıre SC aus RO Jeboren an CD 1965 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Arnulf DEE aus DEE, seboren am EEE 965

in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

wIlI

- 2 -

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 1990 aufgehoben, und zwar

1. soweit es die Angeklagten SWWEEMP und VD

betrifft, in vollem Umfang und

2. in dem den Angeklagten MW@betreffenden Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Di wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten und den Mitangeklagten WERE wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar die Angeklagten BE und WERE zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten SEE zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Mit ihren Revisionen rügen die

Angeklagten die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten SuEEEED führt zur Aufhebung seiner Verurteilung und - gemäß S 357 StPO - der des Mitangeklagten WEB. Die Revision des Angeklagten EEE ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, hat aber Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

Nach den Feststellungen vereinbarten die Angeklagten, dem Zeugen L., der von WEB für 300,-- DM Haschisch kaufen wollte, dieses Geld zu rauben. "Außerdem wollten die drei Angeklagten dem Zeugen L. einen "Denkzettel’ verpassen, womit eine Körperverletzung gemeint war" (UA S. 14). Entsprechend ihrem Tatplan begab sich WEB, nachdem er den Zeugen in einer Gastwirtschaft getroffen hatte, mit diesem vor das Lokal und verwies ihn an den dort wartenden SC, mit dem das Rauschgiftgeschäft angeblich abgewickelt werden sollte. Als der Zeuge auf SW zutrat, erschien vereinbarungsgemäß BB der sich bis dahin verborgen gehalten hatte, sprühte dem Zeugen aus einer Dose Reizgas ins Gesicht, würgte ihn und nahm ihm schließlich, nachdem beide zu Boden gefallen waren, seine Geldbörse mit 290,-- DM weg. SCHE hatte sich zwischenzeitlich vom Tatort entfernt.

Nach den Einlassungen der Angeklagten Sl und 0]

ging der gemeinsame Tatplan nur dahin, den Zeugen zu verletzen. Entsprechend hat sich auch der Angeklagte BB der hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrags geständig war, in der Hauptverhandlung eingelassen. Im Ermittlungsverfahren hatte EEE vor der Polizei und dem Haftrichter dagegen angegeben, L. sei entsprechend einem zuvor von den Angeklagten gemeinsam gefaßten Tatplan beraubt worden. Das Landgericht hat seinen Feststellungen diese frühere Aussage des Angeklagten zugrunde gelegt und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

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"Der Angeklagte WE hat bis zum ersten Hauptverhandlungstermin am 19. Februar 1990 von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits über 6 Monate wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen schweren Raubes in Untersuchungshaft. Er war zudem zwischenzeitlich anwaltlich vertreten und hatte Kenntnis von der polizeilichen Aussage des Angeklagten EM. Nichts hätte näher gelegen, als durch eine Aussage bereits im Ermittlungsstadium seine Unschuld zu dokumentieren, ohne damit sein

Aussageverweigerungsrecht schmälern zu wollen.

Gleiches gilt sinngemäß für den Angeklagten SW. Der Angeklagte EB hat erstmals mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 08.12.1989 eine Einlassung abgegeben und hierbei den Vorwurf des Raubes bestritten. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich fast 5 Monate in Untersuchungshaft. Er, der bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war, hätte nach seiner Einlassung allenfalls mit einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen müssen. Wegen dieses Vorwurfs wäre der Erlaß eines Haftbefehles jedoch unverhältnismäßig gewesen. Auch er hat bis zu dem vorgeschilderten Zeitpunkt zum Tatvorwurf des schweren Raubes geschwiegen" (UA S. 21).

Bei dieser Art der Beweisführung hat das Landgericht nicht beachtet, daß das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf, weil dadurch sein Recht, nicht zur Sache auszusagen, eingeschränkt würde (BGHSt 20, 281; BGH StV 1984, 143; BGH NStZ 1986, 325; BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 4, 6, 7, 9; st. Rspr.). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten SEE und der des von diesem Rechtsfehler in gleicher Weise betroffenen Mitangeklagten WB,

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zugunsten aller Angeklagten berücksichtigt, "daß sie zumindest hinsichtlich der von ihnen begangenen gefährlichen Körperverletzung ein Teilgeständnis abgegeben haben" (UA S. 27). Das weitergehende Geständnis des Angeklagten B@@hinsichtlich des von ihm begangenen Raubes hat das Landgericht bei der Strafzumessung nicht erwähnt. Das läßt besorgen, daß die Strafkammer diesen gewichtigen Strafmilderungsgrund nicht berücksichtigt hat, zumal sie die Verhängung gleich hoher Strafen gegen die Angeklagten WEB und EEE lediglich damit begründet hat, "daß der Angeklagte Bff®zwar weniger Vorstrafen als der Angeklagte WEB hat, bei der Tat selbst jedoch der aktivste Teil gewesen ist" (UA S. 27). Der Strafausspruch gegen den Angeklagten B@Bhat daher keinen Bestand.

Die neu entscheidende Jugendkammer wird darauf hingewiesen, daß bei einem Täter, der bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war und dem Einfluß anderer

erlegen ist, gegen die Annahme schädlicher Neigungen Bedenken bestehen können (vgl. BGH, Urt. vom 1. Juli 1976 - 4 StR 207/76; BGH NStZ 1988, 498, 499).

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