Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 08.01.1991 – 1 StR 665/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 665/90 URTEIL T A, ed
in der Strafsache
gegen
Markus Cm aus EB, seboren am dEREIE> 1966 in Lg,
wegen schweren Raubes
wıIlI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 8. Januar 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ww aus Ki
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde vor allem gegen die Gewährung der Strafaussetzung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die gerügte Verletzung des S$S 56 Abs. 2 und 3 StGB liegt nicht vor. Die Annahme besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) und die Wertung, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet (S 56 Abs. 3 StGB), beruhen auf einer - rechtsfehlerfreien - sorgfältigen Gesamtwürdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit
durch den Tatrichter, wie sie von der Rechtsprechung zu § 56 Abs. 2 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 360) und zu S 56 Abs. 3 StGB (vgl. u.a. BGH NStZ 1985, 459) gefordert werden.
Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Brüning