Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 08.01.1991 – 1 StR 639/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES

8411

in der Strafsache

gegen

1. Siegfried K dm zu: re, geboren am EEE 1955 in : RED,

2. Peter GC zn aus TED, seboren am EEE. 1952 in co,

wegen schweren Raubes

wııl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 8. Januar 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (GL) «a in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt @B aus gun

als Verteidiger des Angeklagten Kim,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1990

wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen

Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des schweren Raubes, gemeinschaftlich begangen in den frühen Morgenstunden des 23. Juli 1984 gegenüber dem Fernsehmechanikermeister Johann PB gi in Dießen am Ammersee, freigesprochen, weil es ihre Täterschaft nicht für erwiesen hält. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

l. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet.

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den bei der KPI Augsburg tätigen KHK MB als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, daß

- die Zeugin ED diesem Zeugen gegenüber aussagte, 'sie wisse aus ihrer eigenen konkreten Erinnerung, daß ihr früherer Ehemann ihr geschildert habe, KB und ein "gewisser Peter" - dabei handelt es sich um die beiden Angeklagten - hätten den Raubüberfall in der Nacht zum 23. Juli 1984 auf den Geschädigten begangen;

- die Zeugin En weiter diesem Zeugen gegenüber aussagte, sie werde die vorbezeichnete Aussage nicht öffentlich machen, da sie große Angst vor Repressalien habe, und daß deshalb der Zeuge ID diese Aussage gleichsam im Namen der Zeugin E@ nachträglich öffentlich machte.

Diesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab: Nach ihrer ausführlich begründeten Meinung wären die in das Wissen des Zeugen “> gestellten Tatsachen auch dann, wenn sie zuträfen, für die gerichtliche Überzeugungsbildung

ohne Bedeutung.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Beweistatsachen aus tatsächlichen Gründen als unerheblich angesehen hat, sind nicht zu beanstanden. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Verbot der Beweisamtizipation liegt nicht vor; denn die Strafkammer hat nicht die Beweisbarkeit der Beweistatsache verneint, sondern ihre Eignung als Beweisgrund (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S$S 244 Rdn. 72 mit Rechtsprechungsnachweisen). Auf Grund einer umfassenden Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler aufweist, nimmt sie an, daß selbst im Falle des Beweisgelingens das damit zu gewinnende Indiz nicht geeignet wäre, die Zweifel auszuräumen, die sie an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin

EB und vor allem der von ihr wiedergegebenen Äußerungen

ihres geschiedenen Ehemannes über die Tatbeteiligung der

Angeklagten hat.

2. Auch die Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, soweit das Landgericht von einer Anhörung

des Zeugen MED abgesehen hat.

a) Was die im erörterten Beweisamtrag geschilderte Entstehung der Aussagen der Zeugin ED» und des Zeugen rn angeht, drängte sich die Vernehmung des genannten Zeugen nicht auf. Welche Bedeutung dem insoweit zu erwartenden Beweisergebnis zukam, hatte die Strafkammer in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) zu beurteilen. Da sie - wie bereits ausgeführt - auch bei Unterstellung einer entsprechenden Zeugenaussage den Nachweis der Täterschaft der Angeklagten nicht für möglich erachtete, war sie nicht ge-

drängt, das Beweismittel zu benutzen.

Im übrigen enthalten die Akten auch keinen Anhaltspunkt für das Vorbringen der Revision, "ursprünglich" habe die Zeugin ED die die Angeklagten belastende Aussage gegenüber KHK MB gemacht; sie sei jedoch zunächst nicht bereit gewesen, als Zeugin aufzutreten; daher sei der Zeuge E34 5) "vorgeschoben" worden. Einem kriminalpolizeilichen Vermerk vom 26. August 1988 (Bd. I Bl. 12 d. A.) ist lediglich zu entnehmen, LED nabe auf Befragen erklärt, daß er sein Wissen von einer Person habe, zu der er nichts weiter aussage, da er dieser Person gegenüber ein Zeugnisverwei-

gerungsrecht habe.

b) Die Vernehmung des Zeugen MB war auch nicht geboten zur Klärung der Frage, "aus welcher Motivationslage heraus" der Zeuge IB vor der Kriminalpolizei aussagte (und dabei die Angeklagten belastete). Soweit dieser Zeuge in der Hauptverhandlung angab, er sei von sich aus zur Polizei gegangen, weil er sich in einem eigenen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Straferlaß habe verdienen wollen, stand dies zu seiner früheren Erklärung, er mache seine Aussage "völlig frei und ungezwungen", es sei ihm "nichts versprochen" worden (Bd. I Bl. 10 d. A.), nicht etwa in einem solchen Gegensatz, daß sich eine Anhörung des

Vernehmungsbeamten aufgedrängt hätte.

II. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nach-

prüfung stand.

1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Vielmehr hat die Strafkammer

- unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verdachtsgründe - sorgfältig und eingehend dargelegt, warum sie sich nicht davon überzeugen konnte, daß die Angeklagten Täter des

begangenen Verbrechens waren.

2. Zu den Einzelausführungen der Revision ist folgendes

zu bemerken:

a) Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Einerseits hält sie für möglich, daß Karl-Heinz ED - der flüchtig ist - der Zeugin E89 gegenüber die Unwahrheit gesagt hat mit der Folge, daß diese Zeugin genau das wiedergab, was ihr berichtet worden war. Andererseits hält sie aber auch für möglich, daß die Zeugin EP aus persönlichen Gründen bewußt unwahre Angaben gemacht hat. Bei Prüfung der Frage, ob die die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen verläßlich sind, durfte und mußte sich die Strafkammer mit beiden Möglichkeiten aus-

einandersetzen.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe zugunsten der Angeklagten Schlußfolgerungen gezogen, die sich "als bloße Vermutungen" darstellen. Die Strafkammer nimmt zwar an, die Zeugin Egg habe einen weiteren Überfall auf denselben Geschädigten zutreffend geschildert, und sie zieht die Aussage dieser Zeugin zu einer anderen Tat nicht in Zweifel. Jedoch hinderte dies, was die den Angeklagten vorgeworfene Tat angeht, die Strafkammer nicht daran, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Zeugin Ep und der Zeuge LEW - ihr damaliger Lebensgefährte - könnten von vornherein Karl-Heinz E

als dritten Mittäter ins Spiel gebracht haben, "wohl wissend, daß dieser wegen Inhaftierung gar nicht beteiligt gewesen sein konnte und daß die Polizei dies irgendwann feststellen würde. Dies alles in der Meinung, daß nach Aufdeckung dieses Umstandes die gesamten Angaben von Karl-Heinz Ep in Zweifel gezogen werden müßten." Diese Möglichkeit lag unter den im Urteil festgestellten Umständen nicht

völlig fern.

Die Revision verkennt, daß begründete Zweifel, wie sie das Landgericht an der Schuld der Angeklagten hatte, zum

Freispruch führen müssen.

Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Brüning