Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 07.01.1991 – 3 StR 6/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Victor Hugo CP aus rs - EB, seboren am ®. EB ::55 in OB (Argentinien),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

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8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-07/3-str-6-91#rd_1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am l1. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. August 1990 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von 110 Methadontabletten verurteilt worden ist. Das Verfahren wird auf den verbleibenden Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO). Dementsprechend

wird die Urteilsformel des genannten Urteils ge-

ändert.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Januar 1991 genannten Gründen der Entzug der Fahrerlaubnis und die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis entfallen. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, daß sich die nach den Feststellungen des Landgerichts die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschreitenden Methadontabletten bei der 205fachen nicht geringen Menge Heroin auf den Strafausspruch ausgewirkt

haben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

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