Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 03.01.1991 – 1 StR 632/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ı StR 632/90 URTEIL 7 A 7

in der Strafsache

gegen

Josef Wilhelm CE zu: Ei, geboren am BB 1359 in ci.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wıIl

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 3. Januar 1991, an der teilgenommen haben:

mete yeam oe DH BEE 1x Emen ae Bar voreitzendar Nichte am Bunlesgerichtshecl

ör. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt gm» :.: og

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26. Juni 1990 wird verworfen,

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene

Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des umfassenden Eindruckes, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzu-Stellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben

oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraumes liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349).

Die Jugendkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen, gegeneinander abgewogen und frei von Rechtsfehlern bewertet. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie dabei der Schwere der Schuld weniger Bedeutung beimißt als dem Erziehungsgedanken. Die Beschwerdeführerin versucht demgegenüber lediglich, durch die Schilderung der Tatumstände die Schwere der Schuld in den Vordergrund zu rücken, und will damit die Wertung des Tatrichters durch ihre eigene ersetzen. Damit kann sie im

Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.

Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß die Jugendkammer die Vollstreckung der Strafe gemäß § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, fehlerhaft, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob Bewährungsaussetzung gewährt werden kann, erörtert, daß es sich um "eine persönlichkeitsfremde Konflikttat" handelt. Dabei stützt sich die Jugendkammer ersichtlich darauf, daß sich der Angeklagte wegen seines Entwicklungsdefizits und seines fehlenden Realitätsbewußtseins in eine von ihm als aussichtslos empfundene finanzielle Notlage gebracht hat. Dies sind, wie die Jugendkammer feststellt, jugendtümliche Züge des Angeklagten, die als besondere Umstände der Persönlichkeit in Erwägung gezogen werden dürfen. Bei der Gewährung der Straf-

aussetzung hat die Jugendkammer mit Recht nicht außer acht

gelassen, daß der Angeklagte bereits durch den Vollzug der über sechs Monate dauernden Untersuchungshaft stark besirdrunkt ist; dies hat umso mehr Gewicht, als die ihm gebotene Mögiichkeit eifes Loruflicoen Nevanfangs bei Vollstreckung der Strafe gefährdet würde. - Im übrigen wäre die Strafaussetzung auch nach der ab \. November 1990 geltenden Neufassung des § 21 Abs. 2 JGG veranlaßt gewesen, denn es spricht nichts dafür, daß "die Voilstreckung im Hinblick auf

die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist". Schavenkburg Kuhn Ulsamer

Maul Foth