Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 19.12.1990 – 2 StR 426/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 426/90 BESCHLUSS mn Abe

in der Strafsache

gegen

Sangara Pillaı s HE u: VG. geboren am BD 195% in CHE Sıi Lanka, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

wWIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 19391 beschlossen:

Die Anträge auf Aufhebung des Senatsurteils vom 19. Dezember 1390 und auf Bestimmung eines neuen Termins zur Hauptverhandlung werden

zurückgewiesen.

Gründe§

Die auf $S 33 a StPO gestützten Anträge können schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich nicht gegen einen Beschluß wenden, sondern gegen das auf Grund einer Hauptverhandlung ergangene Urteil des Senats vom 19. Dezember 1990 (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1974 - 5 StR 11/74; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl. StPO $S 33 a Rdn. 1; Maul in KK 2. Aufl. StPO § 33 a Rdn. 2; Wendisch in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO S 33 a Rdn. 4). Im übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Senat zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu

denen dieser nicht gehört worden ist.

Zum sonstigen Vorbringen der Verteidigung bemerkt der

Senat:

Der Senat hat dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Er hat vorgebracht, die Akten hätten ihm nur vom 26. bis 28. November 1990 vorgelegen. Ein Antrag, ihm die Akten für eine weitere Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, ist

aber von ihm nicht gestellt worden.

Der Senatsvorsitzende und der Senat haben zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, sie hielten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Besetzungsrüge für begründet. Wenn der Verteidiger aus verschiedenen Umständen den Schluß zog, die Revision werde Erfolg haben, und aus diesem Grunde dem Termin zur Hauptverhandlung fernblieb, fällt sein Entschluß

allein in seinen Verantwortungsbereich.

Durch den Wiedereinsetzungsbeschluß vom 19. Dezember 1990 wurde einem Antrag der Verteidigung entsprochen; der Angeklagte ist durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es war daher nicht geboten, sie vor dem Termin zur Hauptver-

handlung zu treffen und bekannt zu machen.

Der Angeklagte wurde gemäß S 350 Abs. 3 StPO belehrt. Eine Belehrung eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten in seiner Muttersprache schreibt das Gesetz nicht vor. Im übrigen wurde der Verteidiger ausdrücklich darauf hingewiesen, daß seine Pflichtverteidigerbestellung für die Tatsacheninstanz nicht für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht gilt. Es war ihm unbenommen, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung

zu beantragen.

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Der im Schriftsatz vom 30. Januar 1991 gestellte Antrag

auf Akteneinsicht muß an das Tatgericht gerichtet werden.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Schäfer