Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 12.12.1990 – 2 StR 545/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 str 545/90 BESCHLUSS N} .n2.20 Aula

in der Strafsache

gegen

Günther Friedrich W EEE aus I ji 7 geboren am @. MM 1938 in RE. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

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FF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juli 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten schweren Raubes schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte nicht des vollendeten, sondern nur des versuchten schweren Raubes schuldig ist.

Der Strafausspruch wird aufgehoben, im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Das von den Tätern vermutete und allein erstrebte Geld befand sich in der Handtasche des Opfers nicht. Sie warfen die Tasche, die sie sich nicht hatten zueignen wollen, deshalb sogleich weg. Die Tat ist damit nur als versuchter schwerer Raub zu bewerten (vgl. BGHR StGB S$S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4).

Die Strafe muß auf der Grundlage des veränderten Schuld-

spruchs neu bemessen werden.

Herdegen Maier Theune Detter Schäfer