Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 05.12.1990 – 2 StR 510/90

2. Strafsenat

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AFE

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 510/90 URTEIL S.ntI0

Kurst

in der Strafsache

gegen

Heinz Bernd Wi HB 4 A„aus KEEEB, dort geboren am 5. EEE 1956,

wegen Vergewaltigung u. a.

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AIE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 5. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEEEEE>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE» in der Verhandlung,

Justizamtsinspektor EEE»

bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

TE

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Mai 1990 werden verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung freigesprochen.

Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin gegen das freisprechende Urteil haben keinen Erfolg.

Die Zeugin E. - das Tatopfer - hat zwar angegeben, sie habe den Angeklagten in einem Geschäft als den Mann erkannt, der sie vergewaltigte, das Landgericht hält es indessen für möglich, daß die Zeugin den Angeklagten mit dem Täter verwechselt hat.

Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung sind

unbegründet.

Seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten gründet das Landgericht unter anderem auf folgende Umstände:

zwischen der Tat und dem angeblichen Wiedererkennen des Täters lag ein Zeitraum von mehreren Wochen. In der Zwischenzeit waren der Zeugin Fotos einer Vielzahl möglicher Täter vorgelegt worden.

Die Zeugin konnte das Wiedererkennen des Angeklagten nicht mit dem Hinweis auf besondere Merkmale begründen.

Das Phantombild, das nach den Angaben der Zeugin angefertigt worden war und den Täter darstellen soll, weist keine große Ähnlichkeit mit dem Angeklagten auf.

Der Angeklagte hat am linken Unterarm eine große, auffällige, grelle Farben enthaltende Tätowierung. Eine Tätowierung hatte die Zeugin bei dem Täter, der ein kurzärmliges Hemd trug, nicht bemerkt, obwohl sie ihn bewußt beobachtete,

um sich Einzelheiten seines Erscheinungsbildes einzuprägen.

Die Zeugin B. - die Lebensgefährtin des Angeklagten - hat als Zeugin angegeben, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit (um 2.15 Uhr nachts) in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten und geschlafen.

ATS

Hiernach hat die Annahme des Landgerichts, das Tatopfer habe den Angeklagten möglicherweise mit dem Täter verwechselt, eine reale Grundlage und stützt sich nicht allein auf eine abstrakte, ganz fernliegende Möglichkeit.

Die Verfahrensrügen sind ebenfalls unbegründet:

1. Dem Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft, daß die Behauptung des Angeklagten, er könne ohne Brille nur sehr schlecht sehen, falsch ist, brauchte das Gericht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung nicht nachzugehen.

Der Angeklagte hatte selbst angegeben, daß er außerhalb seiner Wohnung die Brille nicht ständig trage. Aus dem Umstand, daß der Täter keine Brille trug, hat das Landgericht auch keine Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen. Etwaige falsche Angaben über seine Sehkraft wären kein Indiz für seine Täterschaft.

2. Ob in der Hauptverhandlung das Attest einer Augenärztin unter Verstoß gegen § 250 StPO verlesen wurde, ist unerheblich, da sich das Landgericht nicht auf die Angaben

in diesem Attest stützt. Nach allem sind die Rechtsmittel unbegründet.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer