Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.11.1990 – 5 StR 420/89
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Klemens K aus H r geboren am in M
zur Zeit in Haft,
wegen Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. November 1990 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,
ist der Antrag auf Wiedereinsetzung zur weiteren Begründung der Revision schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren durch den Beschluß des Senats vom 5. Oktober 1989 zum Abschluß gekommen ist (BGHSt 17, 94). Durch diesen Beschluß hat der Senat die sowohl von dem Verteidiger des Verurteilten als auch von diesem selbst begründete Revision als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
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