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BGH Urteil vom 23.11.1990 – 2 StR 230/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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172 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 230/90 URTEIL 19. 17.?0

Aurse

in der Strafsache

gegen

Reza Mohammed R EEE | aus AUEREEB, geboren am ED. EB 1955 in ME (IE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

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AIL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 23. November 1990 in der Sitzung vom 30. November 1990, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEND> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ATÄ

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 9. April 1989 seine knapp sieben Monate alte Tochter Sarah, deren Weinen ihn störte, so geschüttelt, daß die das Gehirn haltenden Brückenvenen durch die extremen Pendelbewegungen des Kopfes rissen und es so zum Tode des Kindes kam.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachrüge und mit einer Verfahrensrüge an.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

II. Unter II. der Urteilsgründe führt das Landgericht unter der Überschrift

"Was die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat und deren Vorgeschichte angeht, so hat die Schwurgerichtskammer folgende Feststellungen getroffen:" (UA S. 6)

unter anderem aus:

"Ebenso begann er ab Mitte Februar 1989, die Kinder zu schlagen, zu kneifen und zu beißen. Beweggrund war der Wunsch, Ruhe zu haben. Diese Mißhandlungen, die bei den Kindern das Gegenteil des vom Angeklagten bezweckten Ziels bewirkten, entluden sich verstärkt an seiner später verstorbenen Tochter Sarah. Als Folgen dieser massiven Gewalt fanden sich bei ihrer Obduktion etwa zehn bis zwölf Verletzungen unterschiedlichen Alters, wobei sich Bißspuren durch den Abdruck der Zähne des Angeklagten sowohl am Körperstamm als auch an den Gliedmaßen des Säuglings zeigten. Unter anderem hatte der Angeklagte bei einer Gelegenheit seine Tochter Sarah mit den Zähnen am Unterschenkel vom Boden hochgezogen, wobei er allerdings seine Hände für den Fall eines Absturzes unter den Körper des Kindes hielt. Seiner Ehefrau, die die Bißspuren nicht wahrgenommen haben will, gegenüber gab der Angeklagte zunächst vor, die Kinder hätten sich gestoßen. Später räumte er die Mißhandlungen ein. Da die Ehefrau diese Handlungsweise auf die Streßsituation ihres Ehemannes zurückführte, forderte sie ihn lediglich auf, von weiteren Mißhandlungen abzusehen. Wegen dieser Taten des Angeklagten hat die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen" (UA S. 7/8).

IR

Diese Vorfälle ließ die Strafkammer bei der Strafzumessung außer Betracht und begründet dies wie folgt:

"Bei der Strafzumessung hat die Kammer die von der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Taten nicht strafschärfend berücksichtigt, obwohl dies grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGHSt 30, 165). Die Kammer sah sich hieran gehindert, weil der Angeklagte die der abgeurteilten Tat vorausgegangenen Mißhandlungen insbesondere seiner Tochter Sarah nur pauschal eingeräumt hat, nähere Feststellungen hierzu in der Hauptverhandlung nicht getroffen und die insoweit in dem Obduktionsbericht enthaltenen Befunde nicht als Beweismittel für die Schuldfeststellung des Angeklagten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind" (UA S. 20).

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

Soll das Verhalten des Angeklagten vor oder nach der Tat bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, muß es allerdings, wie jeder für die Strafzumessung erhebliche Umstand, im Strengbeweis festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1981, 100) und zur Überzeugung des Tatrichters feststehen (st. Rspr.; vgl. BGH StV 1987, 243; 1985, 146; 1985, 5; 1984, 464; 1984, 69).

Handelt es sich dabei um Straftaten, von deren Verfolgung nach § 154 StPO abgesehen wurde, hängt der Umfang der erforderlichen Feststellungen davon ab, was straferschwerend

gewertet werden soll. Es genügt, daß die für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunkte zweifelsfrei

feststehen.

Dies ist hier der Fall.

Die Kammer hat festgestellt, daß der Angeklagte ab Mitte Februar 1989 begonnen hat, seine Kinder "zu schlagen, zu kneifen und zu beißen" (UA S. 7) um sie zur Ruhe zu bringen. Er hat Sarah einmal mit den Zähnen am Unterschenkel gepackt und vom Boden hochgezogen (UA S. 7). "Als Folgen dieser massiven Gewalt" (UA S. 7) fanden sich am Körperstamm und an den Gliedmaßen des Kindes Sarah bei der Obduktion zahlreiche Bißspuren durch den Abdruck der Zähne des Ange-

klagten.

Diese Umstände zeigen, daß die abgeurteilte Tat kein Ausnahmefall war. Der Angeklagte hat mehrere Wochen lang seine Kinder in schwerer Weise mißhandelt. Dies erhöht das Maß der Vorwerfbarkeit der abgeurteilten Tat und hätte, ohne daß es weiterer Feststellungen bedurfte, straferschwerend be-

rücksichtigt werden müssen. Der Strafausspruch hat deshalb keinen Bestand.

III. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Die der Tat vorausgegangenen Mißhandlungen der beiden Kinder durch den Angeklagten können auch für die - vom Landgericht bejahte - Frage, ob ein schuldmindernder Affekt vorlag, entscheidend sein.

TIL

Reihte sich die Tat nahtlos in eine Reihe weiterer, im Kern gleichartiger Mißhandlungen ein, dann kann bereits die Häufung derartiger Vorfälle über mehrere Wochen Indiz dafür sein, daß zur Zeit der Tat ein affektiver Ausnahmezustand nicht vorlag.

Mindestens stellt sich aber die Frage, ob der Angeklagte angesichts der vorangegangenen Mißhandlungen den Affekt verschuldet hat. Konnte nämlich der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern und waren die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar, ist das Gericht zu einer Strafmilderung trotz Vorliegens eines Affektes nicht genötigt (BGHSt 35, 143 = NStZ 1989, 262 mit Anm. Frisch = JR 1988, 511 mit Anm. Blau; Salger in Festschrift für Tröndle, 1989, S. 201, 213). Auch hierfür ist es von Bedeutung, ob sich die Tat als Ende einer Kette von Mißhandlungen darstellt und der Täter in der Zwischenzeit wiederholt Gelegenheit hatte, sich mit seinen Aggressionen auseinanderzusetzen (vgl. auch Rasch NJW 1980, 1309, 1314).

Diese Gesichtspunkte hat der Sachverständige nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt seines Gutachtens nicht be-

rücksichtigt.

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer