Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 22.11.1990 – 4 StR 456/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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- BUNDESGERICHTSHOF 7” IM NAMEN DES VOLKES |

in der Strafsache

gegen

Dieter R DB aus DB. seboren arı 1966 in SB: zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes

will

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Steindorf Maatz Basdorf

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

3. Mai 1990 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten Rp durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht das Tatgeschehen als e i ne Tat im Rechtssinne angesehen hat; nach ihrer Auffassung hätte die gefährliche Körperverletzung als selbständige Tat bewertet werden müssen. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

Die Annahme des Landgerichts, der von dem Angeklagten begangene schwere Raub stehe zu der gefährlichen Körperverletzung im Verhältnis der Tateinheit, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Feststellungen raffte der Angeklagte, nachdem ihm die Kassiererin in der überfallenen

Tankstelle unter dem Eindruck des ihr von dem Angeklagten vorgehaltenen Gasrevolvers die Kasse herausgegeben hatte, "das Geld zusammen - 2.070,-- DM - und schoß nunmehr der Zeugin ... aus kurzer Entfernung ... ins Gesicht und verletzte ihr linkes Auge" (UA 13). Zwar war hiernach der schwere Raub vollendet, als der Angeklagte auf die Kassiererin schoß. Zu diesem Zeitpunkt war deren Gewahrsam an dem geraubten Geld aufgehoben und die Beute in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt. Jedoch war

- worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1990 zu Recht hinweist - die Wegnahme zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses noch nicht beendet. Solange sich der Angeklagte noch im Kassenraum der Tankstelle in unmittelbarer Nähe der Kassiererin befand, hatte er noch keinen endgültig gesicherten Gewahrsam an dem geraubten Geld erlangt (vgl. BGHSt 16, 271, 273 £; 26, 24, 26; BGHR StGB

§ 252 frische Tat 2).

War somit der Raub noch nicht abgeschlossen, als der Angeklagte auf das Opfer schoß, So hat die Strafkammer zu Recht Tateinheit angenommen. Denn Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes, aber vor dessen tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 28; BGH GA 69, 347; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 13). So aber liegt es hier. Zwar stellt die Strafkammer nicht ausdrücklich fest, welchen Zweck der Angeklagte mit der Abgabe des Schusses verfolgt

ZH

hat. Die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe "den Revolverschuß als im Verhältnis zum Raubdelikt völlig zusammenhanglos" gewertet, findet jedoch keine Stütze in den Urteilsgründen. Vielmehr belegt deren Gesamtzusammenhang, daß die Strafkammer als selbstverständlich davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe von der Schußwaffe auch Gebrauch gemacht, um die Beute zu sichern (UA 15). Dies läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht annimmt, scheidet im Hinblick auf die Feststellungen im übrigen ein mit der Raubtat nicht im Zusammenhang stehender Grund für den Schußwaffengebrauch aus. Auch die allgemeine Lebenserfahrung spricht hier zweifelsfrei gegen die Annahme, daß der Angeklagte nicht zumindest auch gehandelt hat, um eine Verfolgung durch das Opfer und den Verlust der Beute zu vereiteln. Daß der Angeklagte auf die Kassiererin unmittelbar nach Erlangung des Geldes schoß und gleich darauf den Kassenraum mit der Beute verließ, läßt einen anderen Beweggrund für die gefährliche Körperverletzung als so fernliegend erscheinen, daß sich das Landgericht hiermit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen brauchte (vgl. Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. S 261 Rdn. 49). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte "seine frühere Darstellung ..., er habe befürchtet, die überfallene Frau könne die Polizei rufen, weil er stark gehbehindert sei ..., nicht aufrechterhalten" und "erklärt (hat), er wisse heute nicht mehr, warum er auf die Frau geschossen habe" (UA 13). Die Revision verkennt, daß dies zumindest die Möglichkeit offenläßt, daß der Schußwaffengebrauch auch der Sicherung der Beute diente (BGHR StGB

§ 52 I Handlung, dieselbe 5). Auch wenn sich die. Strafkammer nicht davon hätte überzeugen können, daß der Angeklagte auf

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-22/4-str-456-90#rd_7

die Frau geschossen hat, um ungehindert mit der Beute entkommen zu können, hätte sie diesen die Tateinheit zwischen Raub und Körperverletzungsdelikt begründenden Sachverhalt jedenfalls nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, annehmen müssen. Denn im Hinblick darauf, daß sich Tateinheit regelmäßig als die für den Angeklagten günstigere Fallgestaltung darstellt, ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn offenbleiben muß, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegen (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB

s$s 52 I in dubio pro reo 1 - 4; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. Ss 1 Rdn. 14 m.w.Nachw.).

Auch sonst deckt die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erweist sich mithin

im vollen Umfang als unbegründet.

Salger Goydke Steindorf Maatz Basdorf