Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 16.11.1990 – 2 StR 368/90

2. Strafsenat

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A283

BUNDESGERICHTSHOF

Nb.rr 30

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Nnbil Ch an A„aus KW, geboren am W. EEE 1967 in SCHE (TUE), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. Abdelkader H EB aus KB, geboren am DB. EEE 1955 in TED (Al), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

wIII

83

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 1990 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revisionen der Angeklagten Chez und HB wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. April 1990 - auch soweit es die Angeklagte FB betrifft -

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten ChEB und HB des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und die Angeklagte F@@p der Beihilfe zum versuchten schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig sind,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellung

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten führen - gemäß $S 357 StPO auch zugunsten der Mitangeklagten FB - zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Angeklagten wollten einer Prostituierten Bargeld entwenden, erreichten ihr Ziel aber nicht, weil die erbeutete Handtasche kein Geld enthielt. Als sie das bemerkten, warfen sie die Tasche weg. Auf die Handtasche als solche und deren tatsächlichen Inhalt war ihr Zueignungswille nicht gerichtet. Darauf, daß die Angeklagten zunächst die Herrschaftsgewalt über die Handtasche und den für sie wertlosen Inhalt erlangten, kommt es nicht an. Sie wollten sich den wirtschaftlichen Wert der Tasche nicht zueignen. Es liegt demnach nicht vollendeter, sondern lediglich versuchter Raub (bei der Angeklagten Fe Beihilfe hierzu) vor (vgl. BGHR StGB S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 4 = StV 90, 205).

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