Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.11.1990 – 2 StR 508/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 508/90 BESCHLUSS ran: 90
Kehle & in der Strafsache
gegen
paul S EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am m. GE 1929 in Cr, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung
wIII
ASL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs:
Die Strafkammer ist auf der Grundlage ihrer Feststellungen zum Trinkverhalten des Angeklagten vor der Tat, zu seinem Körpergewicht und zum Reduktionsfaktor zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,77 %0o gehabt, seine Schuldfähigkeit sei nicht
erheblich vermindert gewesen. Dabei hat die Strafkammer jedoch rechtsfehlerhaft ein Resorptionsdefizit von 15 % und einen stündlichen Alkoholabbau von 0,2 %o angenommen anstelle der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (für Berechnungen auf der hier gegebenen Grundlage) maßgebenden Werte von nur 10 % und 0,1 %0 (siehe z. B. Salger DRiZ 1989, 174, 176 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei zutreffender Berechnung hätte sich für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzen-
tration von etwa 3 %0 ergeben.
Die Urteilsfeststellungen über das vom Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten lassen erkennen, daß die Strafkanmmer auch auf dieser Grundlage keine Schuldunfähigkeit angenommen hätte. Dagegen kann der Senat nicht ausschließen, daß
Lt
sie dem Angeklagten - zumal in Verbindung mit seiner sonstigen psychischen Verfassung - für die Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt und eine geringere Strafe verhängt hätte.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter