Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 14.11.1990 – 2 StR 500/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
cd
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 500/90 BESCHLUSS
ar 0
rin in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz B EB aus vo, geboren am D. ED 1957 in Re, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
wIII
AS/
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai 1990 mit den Feststellungen, soweit diese nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober 1990 folgendes auS- geführt hat:
"Der Angeklagte wurden wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet, soweit das Landgericht Schuldunfähigkeit im Sinne des $S 20 StGB mit einer Begründung verneint hat, die - mangels Mitteilung der Anknüpfungstatsachen - die gebotene revisionsrechtliche Überprüfung nicht zuläßt.
Das Landgericht hat im Anschluß an das Sachverständigengutachten eine - auf die schwache Intelligenz. zurückzuführende - emotionale Labilität des Angeklagten und eine gestörte Impulskontrolle festgestellt (UA S. 29, 34, 36). Des weiteren ist es davon ausgegangen, daß der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 2,9 %0o hatte. Zur Begründung der Höhe des Blutalkoholwertes wird jedoch lediglich auf die - auf den Angaben des Angeklagten (vgl. UA Ss. 21) zu Trinkzeit, Menge und Art der getrunkenen alkoholischen Getränke fußende - Berechnung des Sachverständigen hingewiesen. Die Grundlagen der Berechnung - Alkoholmenge in Gramm, Körpergewicht - werden dagegen nicht mitgeteilt. Es fehlen auch jegliche Angaben zu weiteren Einzelheiten der Berechnung, vor allem zur vom Sachverständigen angenommenen Höhe des Reduktionsfaktors und des Abbauwertes.
Unter diesen Umständen kann die Beurteilung des Tatrichters, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nur erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war, durch das Revisionsgericht nicht nachvollzogen werden. Bei Blutalkoholwerten ab 3 %0o liegt nach ständiger Rechtsprechung Schuldunfähigkeit schon nahe. Der angenommene Wert von 2,9 %0o kommt dem sehr nahe, sodaß schon die Notwendigkeit geringfügiger Korrekturen zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Der mangelnden Überprüfbarkeit kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu.
Der Mangel der Urteilsgründe nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Denn mit der vom Landgericht gegebenen Begründung könnte dann, wenn der Blutalkoholgehalt höher als im Urteil angenommen gewesen sein sollte, die Möglichkeit, daß
AST
die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt aufgehoben war, nicht mehr ausgeschlossen werden. Der Erinnerungsfähigkeit für den Zeitraum vor und nach der Tat, auf die das Landgericht in entscheidender Weise abgestellt hat, kann für sich allein für die Frage des Hemmungsvermögens ausschlaggebende Bedeutung nicht zukommen, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - bei einem ohnehin labilen und an einer Impulsstörung leidenden Täter (UA S. 29, 34, 36) eine schwere Beleidigung durch das Tatopfer als tatauslösendes Moment (UA S. 23, 32, 33) hinzutritt. Da es maßgebend auf diese Tatsituation ankommt, kann es auch die im Urteil mitgeteilte Aussage des als Zeugen vernommenen Taxifahrers nicht rechtfertigen, ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel auszuschließen, obwohl die Angaben dieses Zeugen zum Erscheinungsbild des Angeklagten vor und nach der Tat keinesfalls für einen Zustand sprechen, bei dem ein Ausschluß der Schuldfähigkeit regelmäßig zu erwarten sein wird.
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden durch
den Mangel nicht berührt. Sie können deshalb bestehen
bleiben."
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter