Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 31.10.1990 – 3 StR 229/90

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 229/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andreas > EEE au: EEE, Jeboren am EEE 1960,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

wıIl

#3

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Oktober 1990 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sowie sein Antrag nach S 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. März 1990 werden verworfen.

Die durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten

zur Last.

Gründe§

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach $S 44 StPO nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist - hier die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ($S 341 Abs. 1 StPO) - einzuhalten. Ein Verschulden ist anzunehmen, wenn derjenige, dem die Verfahrenshandlung wahrzunehmen oblegen hatte, bei Anwendung gerade der ihm nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt den Eintritt der Fristversäumnis hätte abwenden können. Der Angeklagte hat die Versäumung der Frist

zur Einlegung der Revision verschuldet.

Sein Vorbringen, er habe "keine Ahnung" davon gehabt, daß ihm eine so kurze Frist zur Einlegung der Revision bleibt, ist unglaubwürdig. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft und deshalb schon mehrfach über den Lauf der Frist zur Einlegung der Revision belehrt worden. Der gerichtserfahrene Angeklagte kann deshalb nicht davon ausgehen, daß seine am 18. März 1990 eingelegte Revision gegen das am 13. Februar 1990 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil noch rechtzeitig sei. Im übrigen hätte es ihm oblegen, bei seinem Verteidiger oder dem Gericht nachzufragen, wenn er wegen einer nur ihm erkennbaren Störung seines Hörgeräts die erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht in allen Einzelheiten verstanden haben sollte. Der vom Angeklagten gestellte Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth Miebach