Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 31.10.1990 – 2 StR 461/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u
BUNDESGERICHTSHOF
v. Fam /Te; BESCHLUSS
Naun s_ in der Strafsache
gegen
Kemo Sorry M EB „aus Mi geboren am =. m 1960 in Braun (GEMMEER),
auch: Kor hl aus Mi, geboren am EB. MED 1961 in Fa ( ), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1990 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Mainz vom 13. Juni 1990
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung und des Vortrags des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom l. Oktober 1990 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; s. dazu BGHSt 21, 334, 340). Der Senat kann auf Grund des gesamten Vortrags des Beschwerdeführers nicht überprüfen, ob die Ablehnung in zulässiger Weise, insbesondere rechtzeitig, nämlich "bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StPO), erfolgte. Die Revision teilt hierzu lediglich mit, der Befangenheitsamtrag sei "im ersten Hauptverhandlungstermin vom 10.1.1990" angebracht worden. Wie der genaue Stand des Verfahrens zu diesem Zeitpunkt war, bleibt offen.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Schäfer