Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 30.10.1990 – 1 StR 500/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 500/90 URTEIL 20.10.
in der Strafsache
gegen
1. Engelbert van : us Lin (Österreich), geboren an ED 1942 in > > (Österreich),
2. Haydar G EB aus WW (Österreich), geboren am GE 1950 in vB (Türkei),
wegen Verstoßes gegen § 47 a AuslG
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,
Dr. von Gerlach als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Gi sesen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22. März 1990 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-
lagen fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte GEW Hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht Traunstein hat den Angeklagten vg wegen Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise in zwei rechtlich selbständigen Fällen (Vergehen nach $S 47 a AuslG) sowie wegen versuchter Unterstützung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten PD hat es wegen Beihilfe zur versuchten Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat es die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte GB jeweils mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten > bejaht und deshalb die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat, wenn auch knapp, die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen. Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstrekkung der Strafe gebietet (S 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es nicht. Veranlassung dazu besteht nur dann, wenn Umstände vorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahelegen. Daran fehlt es hier. Der Angeklagte wurde nicht als Mitglied einer Schleuserbande gegen einen speziellen Schleuserlohn tätig. Er handelte in einem - wenn auch vermeidbaren - Verbotsirrtum, wendete dementsprechend bei der Einreise keine konspirativen Maßnahmen an und machte im Verfahren umfangreiche Angaben über seinen Auftraggeber. Durch diese Umstände unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der von der Revision erwähnten Strafsache 2 KLs 260 Js 697/89 LG Traunstein, die der Senat durch Beschluß vom 5. April 1990 - 1 StR 136/90 - entschieden hat. Mit Rücksicht auf die Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung
ausgesetzt wird.
Auch beim Angeklagten GB bedurfte der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung angesichts des geringen Gewichts der ihm zur Last liegenden Beihilfehandlung
keiner besonderen Erörterung.
II. Revision des Angeklagten Gi»
Die Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten GB auf. Das Verhalten des Angeklagten ging über eine bloße unerlaubte Selbsteinreise, die nur nach S$S 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar ist, hinaus. Die Strafkammer hat die Übersetzertätigkeit des Angeklagten, mit der er dafür sorgte, daß sich die türkischen Staatsangehörigen schlafend stellten, nicht rauchten und die Kinder beruhigten (UA S. 6), zutreffend als Beihilfe zur versuchten Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise gewertet (S 47 a AuslG, § 27 StGB). Der Angeklagte war sich auch "bewußt, daß der Mitangeklagte vn für seine Tätigkeit als Busfahrer bezahlt wird" (UA S. 6). Damit sind die Voraussetzungen des Gehilfenvorsatzes ausreichend festgestellt.
Schauenburg Kuhn Ulsamer Foth v. Gerlach