Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 4 StR 468/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1964,

Alexander S EB aus SCEEEB. Zort geboren am

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1990 beschlossen:

1.

Salger

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom

21. Juni 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat den Teilerfolg des Angeklagten im ersten Revisionsverfahren angemessen berücksichtigt (S 473 Abs. 4 StPO).

Goydke Meyer-Goßner Steindorf Maatz