Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 2 StR 396/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 sun 396/00 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ralf Manfred R mu aus Stk, geboren am ru in TEE, zur Zeit in Strafhaft in anderer
Sache,
wegen versuchten Totschlags
wIIl
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1990 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. Februar
1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 25. September 1990 folgendes ausgeführt hat:
"Die Beweiswürdigung des Landgerichts für die Feststellung, daß der Angeklagte den Schlag mit dem Pfahl gegen das Opfer mit bedingtem Tötungsvorsatz führte, ist unzureichend. Die Kammer schließt lediglich aus der objektiven Gefährlichkeit des Schlages mit einem Pfahl von entsprechender Größe und Gewicht auf die Erkenntnisfähigkeit eines tödlichen Erfolges und aus Art und Umfang der Verletzungen auf das billigende Inkaufnehmen eines solchen Erfolges (UA Ss. 22). Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet,
das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt (ständige Rechtsprechung: BGH NSt2 1984, 19 m. w. N.). Wegen der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Tatrichter muß deshalb in seine Erwägungen alle die Umstände einbeziehen, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 2, 5). Dies lassen die Urteilsgründe nicht
erkennen. Insoweit ist die Beweiswürdigung lückenhaft.
Bei der Erkennbarkeit des tödlichen Erfolges stellt die Kammer lediglich auf die Beurteilungsfähigkeit eines Laien ab. Unerörtert bleibt die Tatsache, daß der Tatrichter eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge einer alkoholischen Beeinflussung bei einer Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,09 %0o im Zusammenspiel mit einem frühkindlichen exogenen Psychosyndrom bejaht (UA S. 27). Das Schwurgericht hätte sich damit auseinandersetzen und prüfen müssen, ob der Angeklagte trotzdem erkennen konnte, daß er einen möglicherweise tödlichen Schlag setzte, selbst wenn er das Opfer treffen wollte. Die Kammer hebt zwar hervor, daß der Schlag mit außerordentlicher Gewalt geführt worden sein muß (UA Ss. 22), zieht aber nicht in Erwägung, daß diese Handlungsweise auch auf Erregung des Angeklagten zurückzuführen sein kann. Einen solchen Zustand stellt sie aber selbst fest, indem sie ausführt, daß der Angeklagte in der Eile und Erregung den Feind seines Freundes, an dem er sich rächen wollte und der das eigentliche Ziel seines Angriffs war, übersah (UA S. 15).
Auch das voluntative Element des Vorsatzes hält recht-
licher führt, ein im
gehabt
Freund wollte
Nachprüfung nicht stand. Wenn das Schwurgericht ausder Zeuge Vosen, das Opfer, sei für den Angeklagten Grunde geschätzter Altersgenosse, der nur das Pech habe, im Wege zu stehen, als der Angeklagte seinen Heck an dem Zeugen Kurt Hommes mit dem Pfahl rächen (UA S. 23), so fehlt einerseits ein einsichtiger Be-
weggrund für eine so schwere Tat, wie die Tötung eines Men-
schen,
und andererseits spricht die Täter-Opfer-Beziehung
eher dafür, daß der Angeklagte das Opfer lediglich außer
Gefecht setzen wollte. In Verbindung mit der ebenfalls nicht
erörterten Ankündigung des Angeklagten gegenüber dem Opfer,
es bekomme eine Tracht Prügel (UA S. 14), erscheint auch der
Schluß möglich, der Angeklagte habe nur die Verletzung des
Opfers
bedacht und einen weitergehenden Erfolg jedenfalls
innerlich nicht gebilligt."
Die unzureichende Beweiswürdigung hinsichtlich der
inneren Tatseite des versuchten Totschlags nötigt zur Auf-
hebung des angefochtenen Urteils.
Herdegen Maier Niemöller
Gollwitzer Detter