Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 26.10.1990 – 2 StR 390/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 390/90 BESCHLUSS Jg. 10.70
A bonn
in der Strafsache
gegen
1. Hassan K EB „aus BEE, geboren am @B. EB 1948 in CB (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Ramazan vY ED A„aus oO, geboren am m. EEE 1960 in Kodie (TEE), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten Kw und YO wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. März 1990 gegen sie und gegen den Mitangeklagten VERMB in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat
den Angeklagten Keim wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben,
den Angeklagten YEEB wegen unerlaubten Handeltreibens und
den Angeklagten WB wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
zu Freiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es sichergestelltes Heroin eingezogen.
Mit ihren Revisionen wenden sich der Angeklagte Kae gegen seine Verurteilung insgesamt und der Angeklagte YEEB gegen den ihn betreffenden Strafausspruch; beide Angeklagte rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Das Urteil gegen den Angeklagten WEB ist rechtskräftig geworden.
Die Revision des Angeklagten KB ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Im übrigen führen die Rechtsmittel der beiden Beschwerdeführer zur Aufhebung der Strafaussprüche, gemäß Ss 357 StPO auch des Strafausspruchs gegen den Angeklagten Vural.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für den Angeklagten Ki "besonders erschwerend ins Gewicht fallen (lassen), daß der Angeklagte ... wie auch seine Mittäter nicht vom Rauschgift abhängig war und aus reiner Profitsucht gehandelt hat, und zwar ohne durch wirtschaftliche Schwierigkeiten dazu veranlaßt worden zu sein" (UA S. 22). Zumindest mit der erstgenannten Erwägung hat die Strafkammer das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend gewertet. Sie läßt sich - anders als die in BGH NStZ 1987, 550 wiedergegebenen Ausführungen - nicht als bloß mißverständliche Formulierung bei im übrigen zutreffender Gewichtung des erwähnten
Umstands begreifen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sie das Strafmaß ungerechtfertigt zu Lasten des Angeklagten beeinflußt hat. Dies gilt auch für die Strafaussprüche gegen die beiden anderen Angeklagten, bei denen das Gericht "die bereits bei KB erörterten Strafschärfungsgründe straferhöhend ins Gewicht fallen" ließ (so bei Yesilgül UA S. 26, ähnlich hinsichtlich Vural UA S. 23).
Die Einziehungsanordnung bleibt bestehen.
Soweit das neu erkennende Tatgericht im Verhalten eines Angeklagten ein besonderes, das Tatbestandserfordernis beim Handeltreiben übersteigendes Gewinnstreben erblickt, sollte es dies klarer als im angefochtenen Urteil geschehen zum
Ausdruck bringen. Außerdem sollte es Wendungen vermeiden, die - wie in den Strafzumessungserwägungen für Yesilgül - dahin mißverstanden werden könnten, das Gericht lege einem Angeklagten nicht nur die festgestellte, sondern auch eine nur scheinbare, vermutete strafbare Verstrickung in die Drogenszene zur Last.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter