Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 5 StR 441/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Jürgen EEE aus CU 07 SB, geboren am EEEEEEEEED 1965 in um.

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Vergewaltigung u. a.

TC

- 2 - 16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990 gemäß $: 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Mai 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet

verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden

hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den. Angeklagten wegen Vergewaltigung

in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, wegen versuchter Vergewaltigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung

und Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an-

geordnet.

Der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche enthalten

AA

keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Dagegen hat der Aus-

spruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet, "wobei diese Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte (S 54 Abs. 2 StGB). Die Summe der Einzelstrafen beträgt 20 Jahre und 9 Monate" (UA S. 34). Hiernach ist zu besorgen, daß der Tatrichter von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist. Das Höchstmaß der Gesamtstrafe bestimmt sich hier nicht nach § 54 Abs. 2 Satz 1, sondern nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die Gesamtstrafe

darf fünfzehn Jahre nicht übersteigen.

Mit der Gesamtstrafe ist auch der Maßregelausspruch auf-

zuheben.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Oktober 1990

ist berücksichtigt worden.

Laufhütte Schuster Rebitzki

Harms Häger