Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 5 StR 431/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Horst FE zu: SCHUHE. geboren am EMMEN 1955 in >EEEiiiD SCEEEEEEEEB.
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Mordes u. a.
mr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 18. Mai 1990
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die
Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge erfolgreich, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht
ankommt.
. I. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
l. Das Schwurgericht erörtert eine durchgeführte "Hundegeruchsspurenvergleichsuntersuchung" (UA S. 29 bis 32).
Es beschreibt mögliche Unsicherheiten dieser Untersuchungsmethode und einen Fall, in dem die Anwendung dieser Technik zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben soll. Als
im vorliegenden Fall möglicherweise relevante Fehlerquellen nennt das Landgericht eine etwaige Krankheit des Angeklagten und den Einfluß von "Streßsymptomen", die beim Beschuldigten
in der Versuchssituation auftreten können. Ersichtlich
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deshalb bezeichnet das Landgericht diese Untersuchung
als für seine Überzeugungsbildung "nicht entscheidungserheblich" (UA S. 29). Hierzu stehen andere Erwägungen
des Landgerichts in Widerspruch: Danach "spricht gegen
den Angeklagten auch das Ergebnis" der genannten Untersuchung, ist es "lediglich als weiter zu berücksichtigender Umstand heranzuziehen" (UA S. 29), ist hieraus "kein gravierendes Indiz abzuleiten" (UA S. 32) und ist ihm "keine ausschlaggebende Bedeutung" beizumessen (UA S. 37). Danach bleibt unklar, ob der Tatrichter die "Hundegeruchsspurenvergleichsuntersuchung" in seine Überzeugungsbildung überhaupt nicht hat einfließen lassen oder ob er diese Untersuchung - wenn auch nur mit einem geringen Beweiswert - bei der Gewinnung seiner Überzeugung von der Schuld des
Angeklagten verwertet hat.
2. Das Landgericht verkennt nicht, daß die vier Meter
von der Kleidung des Tatopfers entfernt aufgefundene Mullbinde dann ein Indiz gegen die Täterschaft des Angeklagten liefern würde, wenn eine Beziehung zwischen der Mullbinde und den Tatvorgängen bestünde; denn nach der DNA-Analyse der an der Mullbinde haftenden Substanzen befanden sich darunter zwar möglicherweise (mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 5) Körperspuren. des Tatopfers, jedoch scheidet nach dem Ergebnis dieser Untersuchung der Angeklagte als Verursacher der auf der Mullbinde gefundenen Spermaspuren aus. Bei der Würdigung dieser Umstände übersieht das Landgericht, daß der Täter an und in die Scheide des Tatopfers gefaßt und den Griff seines Messers in die Scheide eingeführt hat (UA S. 10). Die naheliegende Möglichkeit,
daß danach verschiedene Spuren aus der Scheide des Tatopfers durch Abwischen der Hand oder des Messers an der Mullbinde auf diese übertragen worden sein könnten, er-Öörtert das Landgericht nicht. Zu der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob das Tatopfer, das am Tatabend
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zwei Freunde besucht hatte (UA S. 9), hierbei Geschlechtsverkehr gehabt hatte, verhält der Tatrichter sich nicht.
3. Das Schwurgericht bewertet eine "Bluttropfspur"” auf der Hose des Tatopfers als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten - bei einer sich nach den Blutmerkmalen ergebenden Wahrscheinlichkeit von 1 : 175 {UA S. 25 £.). Hiermit verträgt es sich jedenfalls nicht ohne weiteres, daß der entkleidete Angeklagte bei der Untersuchung durch Polizeibeamte "keine Verletzung aufwies" (UA S. 32).
II.
Für die neue Verhandlung wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" und zum Rücktritt vom Versuch (Antragsschrift unter 1
und 2 b) hingewiesen.
Laufhütte Schuster Rebitzki
Harms Häger