Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 1 StR 557/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 557/90 BESCHLUSS 73.10.70

in der Strafsache

gegen

Burkhard K m aus KB, geboren am EEE 1953 in KB Si

wegen BetrugS

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat er als Anlageberater den Geschädigten unter der Zusage, die Gelder jeweils sicher anzulegen, veranlaßt, ihm größere Geldbeträge zu überlassen. Die erhaltenen Gelder hat er jedoch zur Durchführung von Warentermingeschäften verwendet, die sämtlich mit Totalverlust endeten. Nur im Falle II 3 hat er einen Teilbetrag dazu eingesetzt, den durch eine Entnahme aus seinem Geschäftsbetrieb dort entstandenen Verlust auszugleichen; das aus seinem Geschäftsbetrieb entnommene Geld hatte er gleichfalls für ein Warentermingeschäft verwendet, mit dem er vergeblich versucht hatte, die aus den früheren Geschäften mit Geldern des Geschädigten bereits entstandenen Verluste auszugleichen. Daß der Angeklagte durch seine Aktivitäten selbst Vermögensvorteile erlangt hätte, ist nicht festgestellt.

Der so festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen BetrugS in vier Fällen nicht. § 263 StGB erfordert neben den - hier gegebenen - Merkmalen des objektiven Tatbestandes die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit der Frage, welche Absichten der Angeklagte mit seinem Tun verfolgte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt; das wäre hier wegen der Besonderheiten des Falles geboten gewesen. Möglicherweise rechnete der Angeklagte damit, die warentermingeschäfte mit Gewinnen abschließen zu können und daran zu partizipieren; solche Gewinne selbst wären zwar keine stoffgleichen Vorteile i.S.d. § 263 StGB, doch könnte der angestrebte Vermögensvorteil schon in der Möglichkeit bestanden haben, das erlangte Geld - auch - im eigenen Interesse bei Warentermingeschäften gewinnbringend einzusetzen. Dazu fehlen jedoch Feststellungen; insbesondere setzt sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinander, wem etwaige Gewinne aus den Warentermingeschäften nach der

Vorstellung des Angeklagten zufließen sollten.

Sofern dazu in der neuen Hauptverhandlung zureichende Feststellungen nicht getroffen werden könnten, wird zu prüfen sein, ob die Taten des Angeklagten als Untreue strafbar

sind; als Anlageberater, der die Gelder selbst anlegen sollte, oblag ihm die Pflicht, die Vermögensinteressen

seines Kunden wahrzunehmen.

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