Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 1 StR 526/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 28120 BESCHLUSS {R%.10.70

in der Strafsache gegen

Charalabos Keimen, geboren a iD 1963 in SED (Sriechenland),

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 23. Oktober 1990 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Offenburg vom 30. März 1990

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Tenor des Urteils wird dahin ergänzt, daß die in Griechenland erlittene Untersuchungshaft und die Auslieferungshaft in Frankreich im Maßstab 1:1 angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul Granderath Brüning